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Bund Freier evangelischer Gemeinden werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen

Dem Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland (BFeG) werden in Niedersachsen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Dies hat die Landesregierung in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag beschlossen. Die Staatsaufsicht wird vom Kultusministerium ausgeübt.

Der BFeG hat beantragt, ihm auch in Niedersachsen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Seit 1956 besitzt die Freikirche in Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Folgezeit wurden ihr auch in Baden Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz diese Rechte verliehen.

Der Bund gehört zu den traditionellen christlichen Freikirchen und vertritt bundesweit 479 Ortsgemeinden mit rund 41.000 Mitgliedern. In Niedersachsen gibt es 40 Gemeinden mit 3.040 Mitgliedern. Die Bundesgemeinden orientieren sich an den Lehren der Bibel und praktizieren die Erwachsenentaufe.

Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind Religionsgemeinschaften auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Mit der Verleihung der Körperschaftsrechte sind von der Verfassung garantierte Rechte verbunden, dazu gehören insbesondere das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und damit verbunden die Disziplinargewalt, die Organisationsgewalt und die Konkursunfähigkeit.

Das Prüfverfahren ergab, dass alle Kriterien erfüllt werden, so dass der Körperschaftsstatus verliehen werden kann. Für die Verleihung von Körperschaftsrechten bedarf es seit 1950 eines Beschlusses der Landesregierung.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.07.2018

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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