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Das „Gute-Kita-Gesetz“ für Niedersachsen – Zahlen, Daten, Fakten

Über das „KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG“ („Gute-Kita-Gesetz“) stellt der Bund über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Ländern bis Ende 2022 rund 5,5 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Förderung von Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen rund 526 Millionen Euro für den genannten Zeitraum, von denen rund 57 Millionen Ausgleichszahlungen für die bundesrechtliche Erweiterung der Beitragsfreiheit in Änderung von § 90 SGB VIII sind.


Diese Mittel sollen für Niedersachsen wie folgt verwendet werden:


I. Qualität in Kindertageseinrichtungen

Das Land möchte insgesamt rund 301 Millionen Euro in Maßnahmen investieren, über die die Qualität der frühkindlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen weiter entwickelt und gesteigert werden kann. Über eine neue Qualitätsrichtlinie werden den örtlichen Trägern der Kinder und Jugendhilfe Mittel zur Verfügung gestellt, um:

· den Personalschlüssel zur Förderung von Kindergartenkindern zu verbessern,

· Auszubildende für eine Tätigkeit in der Kindertagesbetreuung zu gewinnen, als Zusatzkräfte zu vergüten und damit frühzeitig an ihren Arbeitgeber zu binden,

· Einrichtungsleitungen über die Einstellung von zusätzlichem Personal zu entlasten und ihre Leitungskompetenz über zielgruppenspezifische Fortbildungsangebote zu stärken.

II. Qualität in der Kindertagespflege

In Weiterentwicklung von erfolgreichen Förderansätzen der Ende 2020 auslaufenden Richtlinie Kindertagespflege sollen zum 1. August 2020 neue gesetzliche Grundlagen für die Professionalisierung und Qualitätsstärkung in der Kindertagespflege in Änderung des KiTaG in Kraft treten. Diese Änderung des KiTaG soll bis Ende 2022 mit Mitteln des Bundes im Umfang von 147 Millionen finanziert werden. Damit werden folgende Maßnahmen zukünftig für die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe dauerhaft und verlässlich gewährleistet:

· Förderung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen in Abhängigkeit von ihrem Qualifikationsniveau,

· Fort- und Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen,

· Pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen.

III. Beitragsfreiheit wenn Eltern ein Angebot in Kindertagespflege anstelle eines Kindergartenplatzes nachfragen

Um Kinder im Kindergartenalter, die ausschließlich in Kindertagespflege betreut werden, beitragsfrei zu stellen, werden den Kommunen über eine neue Richtlinie von 2019 bis 2022 insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Folgende Zielsetzungen werden damit erreicht:

· Verbesserung einer bedarfsgerechten Teilhabe an Angeboten der Kindertagespflege, die anstelle eines Kindergartenplatzes nachgefragt werden, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation von Eltern,

· Gleichstellung von Kindertagespflegeplätzen gegenüber den seit dem 1. August 2018 beitragsfrei gestellten Kindergartenplätzen, wenn Eltern für dieses Angebot anstelle eines Kindergartenplatzes einen besonderen Bedarf geltend machen.

IV. Projekt zur Verbesserung der Steuerung des Ausbaus von Kindertagesbetreuung

Um die Steuerungsmöglichkeiten auf der Ebene von Trägern, örtlichen Trägern und Landesregierung für den noch benötigten quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung zu verbessern, sollen die Verfahren der örtlichen Bedarfsplanung landesweit mit dem Ziel einer Vereinheitlichung weiter entwickelt werden. Hierfür sollen Projektmittel in Höhe von knapp einer Million Euro eingesetzt werden.

V. Ausgleichszahlungen für die Erweiterung der Beitragsfreiheit

Das Land setzt die seitens des Bundes für die Erweiterung der Beitragsfreiheit gemäß § 90 SGB VIII zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von rund 57 Millionen Euro für einen Härtefallfonds ein, den Land und kommunale Spitzenverbände im Zuge der Einführung der vollständigen Beitragsfreiheit von Kindergartenkindern ab dem 1. August 2018 vereinbart hatten.


Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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