Für die Jahre 2017 bis 2021: Landesregierung beschließt erste Mipla ohne Nettokreditaufnahmen für alle Jahre des Planungszeitraums
Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag die Mittelfristige Planung (Mipla) für die Jahre 2017 bis 2021 beschlossen und damit einen neuen Meilenstein in der Finanzpolitik erreicht: Die Mipla enthält erstmals für alle Jahre des Planungszeitraums keine Einnahmen aus Nettokreditaufnahmen. Auch das strukturelle Defizit wird für die Jahre 2020 und 2021 vollständig bis auf null Euro zurückgeführt. In den Jahren 2017 bis 2019 dient eine Entnahme der Allgemeinen Rücklage (2017: 550 Millionen Euro, 2018: 250 Millionen Euro, 2019: 96 Millionen Euro) dem Ausgleich der gestiegenen flüchtlingsbedingten Ausgaben und somit als Brücke auf dem Weg zu einem dauerhaft strukturell ausgeglichenen Haushalt.
Die neue Mittelfristplanung ist – wie auch 2012 schon praktiziert – wegen des im Dezember 2016 verabschiedeten Doppelhaushalts 2017/2018 eine rein technische Fortschreibung und aktualisiert die bisherige Finanzplanung. In ihr werden die finanzwirksamen Beschlüsse der Landesregierung und des Landtages seit der Beschlussfassung zur vorherigen Mittelfristigen Planung im Juni 2016 für die Jahre 2019 bis 2021 abgebildet. Dabei werden wesentliche Veränderungen bei Rechtsverpflichtungen und Einnahmeerwartungen berücksichtigt.
Darin enthalten sind auch jährlich 60 Millionen Euro für eine dauerhafte Sicherung der Mittel zur Qualitätsverbesserung in Kindertagesstätten.
Insgesamt wird die Ausgabeentwicklung auf das Maß der Einnahmeentwicklung begrenzt. Im Ergebnis werden zum fünften Mal in Folge – trotz des Verzichts auf Nettokreditaufnahmen und der weiteren Absenkung des strukturellen Defizits – keine offenen Deckungslücken (so genannte Handlungsbedarfe) in den Planungsjahren 2019 bis 2021 ausgewiesen.
Die Auswirkungen aus der vereinbarten Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen werden wegen des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht im Zahlenwerk nachvollzogen. In Bezug auf die Aufteilung der Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden wird für die Jahre 2020 und 2021 daher weiterhin die Rechtslage 2019 angewendet.
Analog wird auch für die neue EU-Förderperiode ab 2021 vorgegangen. Nachdem die aktuelle EU-Förderperiode bis 2020 reicht, ist von einer anschließenden erneuten Förderperiode auszugehen. Vor diesem Hintergrund werden zunächst die Beträge der auslaufenden Förderperiode 2014 bis 2020 aus dem Jahr 2020 für das Jahr 2021 fortgeschrieben.
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erstellt am:
21.02.2017
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