Heilberufskammern übernehmen Patientenakten aus dem Fiskuserbe − Landesregierung schafft Klarheit für Erbberechtigte
Die niedersächsischen Heilberufskammern sollen zukünftig Patientenakten aufbewahren, wenn das Land Niedersachsen als Fiskuserbe festgestellt wird. Das hat die Landesregierung am (heutigen) Montag beschlossen. Bislang war hierfür die Oberfinanzdirektion zuständig.
Auslöser der Änderung ist, dass in jüngster Zeit Fälle aufgetreten sind, in denen das Nachlassgericht für verstorbene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und ‑therapeuten das Land als Fiskuserben festgestellt hat. Damit greift für das Land die Pflicht, die in den Praxen der Verstorbenen befindlichen Patientenakten aufzubewahren und bei Bedarf den dazu Berechtigten Einsicht in die Akten zu gewähren und Abschriften zu erstellen. Die Oberfinanzdirektion verfügt nicht über die Fachressourcen, diesen Pflichten rechtlich und fachlich adäquat nachzukommen.
Mit der Übertragung der Aufgaben auf die jeweils fachlich zuständigen Kammern für Heilberufe können Berechtigte zukünftig schnell und zielgerichtet medizinische Auskünfte erhalten. Die fachlich zuständigen Kammern sind die Ärztekammer Niedersachsen, die Zahnärztekammer Niedersachsen und die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.
Hintergrund:
Fiskuserbe bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Staates. Es besteht, wenn der Erblasser weder Ehegatten/Lebenspartner oder Verwandte hinterlässt. In Deutschland regelt dies Paragraf 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dessen Satz 1 ist das deutsche Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zum Erben berufen. Die Länder können eine andere Stelle zum gesetzlichen Erben bestimmen. Ist ein letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, erbt der Bund.
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.01.2015
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