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Kabinett präsentiert Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten

Mit dem Ziel, den Sonn- und Feiertagsschutz zu erhöhen, hat das Kabinett am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) zur Verbandsanhörung freigegeben.

Das Ladenöffnungszeitengesetz soll unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerrechte und des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. So schlägt die Landesregierung vor, zur Erhöhung der Rechtssicherheit einen Sachgrund als ausdrückliche Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung in den Wortlaut des Gesetzestextes aufzunehmen.

„Mit diesem Gesetzentwurf verfolgen wir drei Ziele“, erklärt Sozialministerin Carola Reimann, die durch Staatssekretär Heiger Scholz im Kabinett vertreten wurde. „Wir wollen den Schutz der Sonn- und Feiertage erhöhen. Außerdem wollen wir den Grundsatz von vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr moderat um zwei Sonntage im Ermessen der Gemeinde ergänzen und, drittens, ein transparentes Antragsverfahren erreichen.“

Im Detail sind folgende Regelungen vorgesehen:

1. Erhöhter Schutz der Sonn- und Feiertage: Der Katalog der ausgenommenen Feiertage soll erweitert werden: Sonntagsöffnungen sollen künftig an allen staatlichen Feiertagen und am 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt, verboten sein. Darüber hinaus soll durch die Ergänzung des Gesetzestextes mit einem besonderen Anlass als Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung die Schutzwürdigkeit dieser Tage unterstrichen werden.

2. Ergänzung um zwei Sonntagsöffnungen im Ermessen der Gemeinde: Pro Gemeinde sollen vier Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen für die Gemeinde oder Ortsbereiche zugelassen werden. Der dafür erforderliche Grund kann durch einen besonderen Anlass oder ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der Sichtbarkeit der Gemeinde gegeben sein. Des Weiteren können die Gemeinden für zwei weitere Sonntage in verschiedenen Ortsbereichen Zulassungen erteilen. Insgesamt dürfen aber höchstens vier Sonntagsöffnungen pro Ortsbereich zugelassen werden. Die Anzahl der Öffnungsmöglichkeiten für Ausflugsorte und die einmalige Öffnungsmöglichkeit für einzelne Verkaufsstellen werden beibehalten und an die neuen obigen Rahmenbedingungen angepasst.

3. Transparentes Antragsverfahren: Die Gemeinden werden künftig verpflichtet, die bei ihnen auf Sonntagsöffnungen gestellten Anträge auf ortsüblichen Wegen öffentlich bekanntzugeben. Außerdem erhalten die Gemeinden die Möglichkeit einer Jahresplanung für Antragstellungen.

Der Gesetzentwurf sei ein ausgewogener Vorschlag, der die Interessen von Handel und Belegschaft ausgleiche, den Sonntag schütze, Rechtssicherheit schaffe und den Kommunen Gestaltungsspielraum gebe, so Dr. Carola Reimann.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.09.2018

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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