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Landesregierung beschließt Einbringung der Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Landtag

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Einbringung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung insbesondere drei Ziele:

  • Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen soll verbessert und gestärkt werden.

Bisher sind nur die Landkreise und großen Städte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich zu beschäftigen. Zukünftig soll dies auch für Gemeinden mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gelten. Die Zahl der hauptamtlichen Gleichstellungbeauftragten würde sich damit von 50 auf 130 erhöhen. Das Land übernähme die damit verbundenen Konnexitätsfolgen und würde den Kommunen pro Jahr ca. 1,6 Millionen Euro der anfallenden Personalkosten erstatten.

Die Abberufung einer kommunalen Gleichstellungbeauftragten soll erschwert werden. Für derartige Beschlüsse in den Räten und Kreistagen soll eine absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich sein. Bisher reicht eine einfache Mehrheit aus.

Mit den Änderungen würde sichergestellt, dass die umfangreichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten auch in den mittelgroßen Kommunen in Niedersachsen professionell wahrgenommen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen ihre Tätigkeit ausüben können, ohne dass ihnen bei Vorschlägen, die nicht auf breite Zustimmung treffen, gleich die Abberufung droht.

  • Das bürgerschaftliche Engagement auf der kommunalen Ebene soll gefördert werden.

Bürgerbegehren müssen bisher durchgehend von 10 Prozent der Wahlberechtigten schriftlich unterstützt werden, damit es zu einem Bürgerentscheid kommt. Damit setzt Niedersachsen im Ländervergleich eine hohe Hürde. In größeren Kommunen bereitet es zunehmend Probleme, dieses Quorum zu erreichen, weil die Betroffenheit und das Interesse bei den Bürgerinnen und Bürgern abnehmen. Für größere Kommunen soll das Quorum deshalb auf bis zu 5 Prozent gesenkt werden. Ein Bürgerentscheid wäre verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Dieses Quorum soll auf 20 Prozent abgesenkt werden.

Wer in Niedersachsen ein Bürgerbegehren auf den Weg bringt, muss bislang einen formellen Kostendeckungsvorschlag einreichen. An dieser Voraussetzung scheitern viele Verfahren, weil sie haushaltsrechtliche Fachkenntnisse voraussetzt. Dem Beispiel anderer Länder folgend soll auf den Kostendeckungsvorschlag als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zukünftig verzichtet werden. Die Kostenfrage wird sich in der Diskussion über ein Bürgerbegehren auch dann stellen, wenn die Initiatoren keinen Deckungsvorschlag eingereicht haben.

Auch in Niedersachsen soll die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens eingeführt werden, dessen Zulässigkeit festgestellt worden ist. Damit soll es nicht mehr während des gesamten Verfahrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids zulässig sein, sich über ein Bürgerbegehren hinwegzusetzen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Ausgenommen sind allerdings Maßnahmen, die von der Kommune wegen bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen vorgenommen werden müssen.

Mit den Änderungen würden die Rahmenbedingungen für Bürgerbegehren verbessert. Mehr Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger dient der Stärkung von kommunaler Selbstverwaltung und Demokratie und kann die Akzeptanz von politischen Entscheidungen erhöhen.

  • Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen soll erleichtert werden.

Anders als bisher soll es den Kommunen zukünftig wieder nur dann untersagt sein, ein wirtschaftliches Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, wenn ein privater Dritter den damit verfolgten öffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher erfüllen kann. Dadurch würden die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der Kommunen verbessert. Außerdem soll neu geregelt werden, dass kommunale Unternehmen zukünftig in Marktbereichen, in denen sie sich starker privater Konkurrenz gegenübersehen, vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit, ebenfalls als überörtlicher Anbieter ihrer Leistungen auftreten können.

Für die Bereiche Telekommunikation, Energieversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Wasserversorgung und Versorgung mit Breitbandtelekommunikation soll klargestellt werden, dass die Betätigungen grundsätzlich einem öffentlichen Zweck dienen. Kommunen sollen auch Energie im Bereich der erneuerbaren Energien erzeugen oder gewinnen oder sich an derartigen Vorhaben beteiligen können, ohne dass eine Bindung an eigene oder örtliche Versorgungszwecke vorliegt. Dadurch sollen die eingeleiteten Maßnahmen zur Energiewende unterstützt werden.

In der dem heutigen Beschluss vorausgegangenen Anhörung haben sich die kommunalen Spitzenverbände gegen Erleichterungen der Durchführung von Bürgerbegehren ausgesprochen, weil sie darin eine Schwächung der gewählten Vertretungen erkennen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid stellen aber auch mit den geplanten Änderungen den Grundsatz der repräsentativen Demokratie nicht in Frage. Die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind vielmehr ein Zeichen lebendiger Demokratie und stärken die kommunale Selbstverwaltung.

Ein anderer Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einer Samtgemeinde wieder die Befugnis einzuräumen, das Amt des Gemeindedirektors einer Mitgliedsgemeinde selbst wahrzunehmen, wurde demgegenüber aufgegriffen.

Die Verbände der Unternehmen und des Handwerks sowie der Bund der Steuerzahler haben sich gegen eine Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit der Kommunen ausgesprochen. Da die Kommunen gemäß Verfassung das Recht der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung haben, sollen sie jedoch auch selbst entscheiden können, wie sie ihre Aufgaben erfüllen wollen.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.03.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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