Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Niedersachsen als bundesweiter Vorreiter: Gerichtsgebühren entfallen bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung vor Fachgerichten

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag beschlossen, künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichtsgebühren zu verzichten. Dies soll gelten, wenn vor dem Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht erhobene Klagen oder Anträge nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen werden.

Niedersachsen ist das erste Land, das solche Vergünstigungen vorsieht. Die neue Kostenre­gelung soll die Bereitschaft der Verfahrensbeteiligten zur außergerichtlichen Streitbeilegung fördern. Vor den Fachgerichten sind Klagen oder Anträge teilweise nur innerhalb einer be­stimmten Frist zulässig. Diese Fristen sind so kurz bemessen, dass eine gütliche Einigung noch vor Klage- oder Antragserhebung oft nur schwer möglich ist.

Justizministerin Barbara Havliza sagte, bestehende Klage- und Antragsfristen sollten die Be­mühungen um eine außergerichtliche Einigung nicht beeinträchtigen, sondern Rechtsklarheit schaffen. Die Neuregelung setze das klare Signal an alle Beteiligten, auch nach Klageerhe­bung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das könne erheblich befriedigender sein als ein streitiges Urteil.

Hintergrund:

Zum Erlass der Verordnung ermächtigt der Paragraf 69b des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung lautet:

§ 1 Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung

(1) Die von den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfah­rens­gebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210 entfal­len, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengeset­zes) gegeben sind,

2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der au­ßerge­richt­lichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags been­det wird, und

3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein ande­res Ver­fah­ren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsich­tigt ist, oder das Ge­richt den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines ande­ren Verfahrens der außer­ge­richtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Ver­waltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Nie­dersachsen zu erhe­benden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2018

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln