Opfer von Straftaten erhalten Anspruch auf kostenlose Begleitung: Landesregierung beschließt Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren
Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren beschlossen. Hinter dem sperrigen Titel des Gesetzes verbirgt sich Wichtiges: Bereits seit 2013 können sich in Niedersachsen Opfer von Straftaten durch psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter unterstützen lassen. Ab dem 1. Januar 2017 haben Kinder, Jugendliche und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die Opfer von Sexual- und Gewalttaten geworden sind, einen rechtlichen Anspruch auf eine solche kostenlose Begleitung.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde Ende 2015 bundesweit eingeführt. Es handelt sich um die professionelle und besonders intensive psychosoziale (nicht rechtliche) Begleitung von Menschen, die Opfer von Straftaten geworden sind. Vorrangiges Ziel ist es, Opfer bei ihrem Recht auf Ahndung des erlittenen Unrechts innerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens zu unterstützen und sie davor zu schützen, innerhalb des Verfahrens erneut Opfer zu werden.
In Niedersachsen wird diese Hilfestellung bereits deutlich vor der gesetzlichen Verpflichtung von der „Stiftung Opferhilfe“ und freien Trägern angeboten. Derzeit sind landesweit 28 ausgebildete psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter aktiv. Dabei handelt es sich um speziell ausgebildete Fachkräfte. Sie müssen staatlich anerkannt sein. Dabei hat der Bund den Ländern die Aufgabe übertragen, die Voraussetzungen für deren Anerkennung und die Anerkennung ihrer Aus- und Weiterbildungen zu regeln. Der Gesetzentwurf der Landesregierung stellt sicher, dass Niedersachsen mit seinem bereits etablierten und qualitativ hochwertigen Angebot an psychosozialer Prozessbegleitung weiterhin eine bundesweite Vorreiterrolle auf diesem Gebiet einnimmt. Nach der Verbandsbeteiligung hat es keine wesentlichen Änderungen am Gesetz gegeben.
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erstellt am:
18.10.2016
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