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Qualitäts- und Sozialstandards im ÖPNV sichern – Bundesratsinitiative zur Novelle des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen

Um die Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr zu sichern, hat das Kabinett in seiner (heutigen) Sitzung beschlossen, gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen und weiteren Ländern eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzubringen. Anders als bei der wettbewerblichen Vergabe oder bei Direktvergaben von Verkehrsleistungen durch die kommunalen Aufgabenträger unterliegen eigenwirtschaftliche Verkehre[1] bislang keiner Bindung an vorgegebene soziale oder qualitative Standards. Die bisherige Regelung kann deshalb zu Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten von eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren im Vorfeld der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch die Kommunen führen. Ziel der Bundesratsinitiative ist es, das Antrags- und Genehmigungsverfahren im PBefG zu vereinheitlichen und zu modifizieren.

Verkehrsminister Olaf Lies: „Unsere Forderung ist: Gleiche Bedingungen für alle. Aktuelle Fälle in Hildesheim und Oldenburg haben gezeigt, dass das derzeit gültige Personenbeförderungsgesetz in bestimmten Konstellationen kommunale und tarifvertraglich gebundene Verkehrsunternehmen benachteiligt. Während diese dazu verpflichtet sind, bei ihren Angeboten vorgegebene Sozial- und Qualitätsstandards einzuhalten, müssen eigenwirtschaftliche Betreiber dies nicht. Dieses Ungleichgewicht führt zu Wettbewerbsverzerrungen und birgt die Gefahr, Wettbewerb auf dem Rücken der Mitarbeiter zu machen. Dies darf nicht sein und muss behoben werden. Zukünftig sollen – neben verkehrlichen – auch von Aufgabenträgern vorgegebene soziale und umweltbezogene Anforderungen für alle Anbieter von Verkehrsleistungen gleichermaßen gelten. Hier darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.“

Durch eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes sollen dazu einzelne Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für den ÖPNV angepasst werden. Der bislang im Gesetz verankerte grundsätzliche Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre bleibt erhalten.


[1] Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen sind solche, die mit den Beförderungsentgelten und den weiteren in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Mitteln kostendeckend finanziert werden können.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.12.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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