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Aus dem NSOG wird das „Gesetz über die Abwehr von Gefahren“: Klarere Regeln, mehr Transparenz und Anpassung an EU-Recht

Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) und anderer Gesetze zur Verbandsanhörung freigegeben. Ziel der Novelle sei es, so Innenminister Boris Pistorius, für die Polizei und die Verwaltungsbehörden ein mo­dernes Gesetz mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Befugnissen und Maßnahmen zu schaffen. Zugleich sollen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger mit einer erheblich er­höhten Transparenz und Übersichtlichkeit des Gesetzes gestärkt werden. Diese Zielsetzung wird bereits mit dem künftigen Gesetzesnamen – „Gesetz über die Abwehr von Gefahren“ (NGefAG) – zum Ausdruck gebracht.

Der inhaltlich entbehrliche und verfassungsrechtlich umstrittene Rechtsbegriff der „öffentli­chen Ordnung“ wird gestrichen und der Katalog der Standardmaßnahmen angepasst. Letzteres ist erforderlich, wenn gefahrenabwehrrechtliche Instrumente über die Generalklausel einge­führt sind und sich über einen langen Zeitraum bewährt haben. Sie bedürfen dann einer spe­ziellen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Das gilt für die Gefährderansprache, das Gefähr­der­anschreiben sowie die Meldeauflage. Diese Befugnisse werden derzeit auf die Gene­ralklau­sel gestützt und sollen – bundesweit erstmalig – eine ausdrückliche Rechts­grund­lage erhalten.

Die Bestimmungen zur Wegweisung und zum Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt wer­den zum besseren Schutz bedrohter Personen künftig in einer eigenen Norm zusammenge­fasst und differenzierter ausgestaltet. So werden die Dauer der Wegweisung, die Angebote zur Beratung und eine mögliche Ausweitung des Umfangs des Betretungs- und Aufenthalts­verbots auf Arbeitsstätten, Schulen oder vergleichbare Orte neu geregelt.

Die Dauer von Ingewahrsamnahmen wird im Regelfall auf vier Tage beschränkt. Zudem er­weitert eine neue Regelung die parlamentarische Kontrolle von Gewahrsamseinrichtungen der Polizei durch ein jederzeitiges Besichtigungsrecht der Mitglieder des Innenausschusses des Landtages.

Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte werden klarere Anforderun­gen nor­miert. Zum besseren Schutz von Polizeibeamtinnen und -beamten vor gewalttätigen Über­griffen wird auch in Niedersachsen eine Rechtsgrund­lage für den Einsatz von mobiler Video­technik, die am Körper getragen wird – die so genann­ten Body-Cams – eingeführt. Die ver­fassungsrechtlich umstrittene Befugnis zum Einsatz von automatischen Kennzeichenlese­systemen wird demgegenüber gestrichen.

Neben neuen differenzierten Regelungen zur Datenerhebung mittels Vertrauenspersonen – beispielsweise zur Auswahl, Dokumentation und Beendigung der Zusammenarbeit – wird auch für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet eine einschrän­kende Regelung getroffen.

Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf mehrere Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt, die sich mit Erleichterungen des Datenaustauschs und der Entwicklung gemein­samer Standards für den Datenschutz im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusam­menarbeit der Europäischen Union in Strafsachen befassen.

Mit diesem modernen Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung das wichtige gesetzgebe­rische Ziel, auch zukünftig eine bürgernahe, qualifizierte und effektive Tätigkeit der Polizei und der Gefahrenabwehrbehörden sicherzustellen, sagte Pistorius.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.03.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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