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Kabinett schafft Rechtssicherheit für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige benötigten – ergänzend zu den eigentlichen Pflegeleistungen – oftmals weitere Unterstützung zur Bewältigung ihres Alltags. Für die Absicherung der Finanzierung dieser ergänzenden Leistungen hat das Landeskabinett heute mit einer Verordnung Rechtssicherheit geschaffen. „Auch bei vorpflegerischen und unterstützenden Leistungen müssen die Qualität und deren Finanzierung gesichert sein“, erläuterte Sozialministerin Cornelia Rundt: „Die Landesregierung hat in der neuen Verordnung festgelegt, wer welche Leistungen zu welchen Bedingungen anbieten darf – um diese dann auch mit den Pflegekassen abrechnen zu können.“

Konkret geht es um die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Das Land regelt darin unter anderem die Anforderungen an die Konzeption der Leistungsanbieter für die speziellen Unterstützungsleistungen, die geforderte persönliche und fachliche Eignung der eingesetzten Kräfte sowie die Rahmenbedingungen für deren Schulung. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung wurden die Verbände der Leistungsanbieter und die Pflegekassen in die Erstellung der Verordnung eingebunden.

Hintergrund der Neuregelungen ist das zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Die bundesgesetzlichen Neuregelungen betreffen im 5. Abschnitt des Gesetzes die sogenannten „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen, die den Alltag von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen erleichtern sollen: Die Angebotspalette reicht von Betreuung und Beaufsichtigung in Einzel- oder Gruppenbetreuung über die Begleitung der Pflegebedürftigen bei der Bewältigung ihres Alltags, die Unterstützung der pflegenden Angehörigen bis hin zu hauswirtschaftlichen Dienstleistungen im unmittelbaren Umfeld der Betroffenen.

Einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben grundsätzlich alle Pflegebedürftigen: Die Pflegekassen erstatten Pflegebedürftigen einen Betrag von bis zu 125 Euro monatlich, jedoch nur für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistungen. Sofern das zustehende Pflegegeld nicht vollständig für die Pflege verbraucht wird, können neben diesem Betrag auch bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Die Pflegekassen rechnen diese Leistungen jedoch nur mit Trägern ab, die die Voraussetzungen der neuen Verordnung erfüllen. Der Fortbestand dieser Bedingungen wird zur Qualitätssicherung künftig regelmäßig wieder überprüft.

Pflegebedürftige, die Angebote zur Unterstützung im Alltag suchen, können sich dazu an ihre Pflegekasse oder an ihren örtlichen Pflegestützpunkt wenden. Darüber hinaus findet sich eine ständig aktualisierte und aktuell weiter wachsende Liste der bisher rund 490 landesweit anerkannten Anbieter auch im Internetangebot des Landes.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.09.2017

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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