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Landesregierung gibt Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung zur Verbandsbeteiligung frei

Die Landesregierung hat heute auf Vorschlag des Niedersächsischen Finanzministeriums dem Entwurf einer Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) sowie dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung zugestimmt und die Verordnungsentwürfe zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

Mit dem Entwurf der Erschwerniszulagenverordnung ist beabsichtigt, die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Bestimmung der Höhe der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter, Erschwernisse umfassend in einer Landesverordnung zu regeln. Der Entwurf beinhaltet Regelungen über die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um Erschwernisse einzeln abgelten zu können. Hierzu zählen unter anderem Dienste zu ungünstigen Zeiten oder Schichtdienste.
Darüber hinaus sieht der Entwurf der Erschwerniszulagenverordnung vor, dass erstmalig auch Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten (Verfassungsschutz) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (zum Beispiel nachts, am Wochenende oder an Feiertagen) und für besondere Einsätze zusteht. Damit wird auch eine gemeinsame Absichtserklärung aus dem Koalitionsvertrag politisch umgesetzt.
Hintergrund:
Niedersachsen hat durch die Neuregelung des Besoldungsrechts vom Dezember 2016 von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Richterinnen und Richtern bei den Ländern Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Bundesverordnung (Erschwerniszulagenverordnung) galt bislang fort. Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf wird von der Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes Gebrauch gemacht und die Bundesverordnung vollumfänglich ersetzt.

Die Verordnung richtet sich an alle öffentlichen Verwaltungen, die das niedersächsische Besoldungsrecht anwenden.

Bei den Änderungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Überführung von Bundes- in Landesrecht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

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