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Weil das Niedersächsische Transparenzgesetz nicht mehr verabschiedet wird: Landesregierung nimmt Änderungen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung zurück

Im Hinblick auf das geplante Transparenzgesetz, das Bürgerinnen und Bürgern in Nieder­sachsen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen geben sollte, hatte die Lan­desregierung im Juni 2017 die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Lan­desregierung und der Ministerien in Niedersachsen“ (GGO) geändert. Mit diesen Änderungen waren die Rege­lungen des Artikels 24 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung* konkreti­siert. Danach müs­sen die einem besonderen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsinteresse unterliegen­den Unterlagen auch dem Parlament im Rahmen von Aktenvorlagen nicht oder nur vertrau­lich herausgegeben werden. Diese Änderungen in der GGO wurden heute rückgängig ge­macht.

Mit den Änderungen in der GGO war beabsichtigt worden, die Herausgabepflicht an jeder­mann nach dem Transparenzgesetz nicht auf Unterlagen zu erstrecken, die den unmittelba­ren Entscheidungsprozess der Landesregierung abbilden. Dabei kann es sich beispielsweise um vorbereitende Unterlagen einschließlich der Besprechungsniederschriften von Staatssek­retärsrunden handeln, um Vermerke, die das Stimmverhalten der Niedersächsischen Lan­desregierung im Bundesrat betreffen oder auch um den bei der Vorbereitung von Informatio­nen an einzelne Journalistinnen oder Journalisten entstehenden Mailverkehr.

Mit den geänderten Mehrheiten im Niedersächsischen Landtag und den auf den 15. Oktober 2017 vorgezogenen Neuwahlen ist es nun aber sehr unwahrscheinlich, dass das Transpa­renzgesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. In den vergangenen Tagen waren die Änderungen der Geschäftsordnung vom Juni 2017 punktuell als Einschränkungen der Transparenz im Handeln der Landesregierung missverstanden worden. Obwohl dieser Eindruck nachweislich falsch ist, wurden die im Hinblick auf das Transparenzgesetz erfolgten Änderungen in der GGO daher wieder zurückgenommen.

* Hintergrund

Artikel 24: Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in sei­nen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.

(2) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder ver­langt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollstän­dig vorzule­gen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zu­gang verlangen kann.

(3) Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter ver­letzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.08.2017

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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