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Amt und Aufgaben

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident steht der Landesregierung vor und bestimmt die Richtlinien der Landespolitik (Art. 37 NV). Die Regierungsbildung ist ihr oder ihm vorbehalten. Dazu beruft sie oder er die Ministerinnen und Minister ihres oder seines Kabinetts, legt deren Anzahl und Ressorts fest und bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder eines anderen Parlamentes, also des Deutschen Bundestages, des Europaparlamentes oder eines anderen Landesparlamentes, dürfen der Landesregierung nicht angehören (Art. 28 Abs. 3, Art. 29 II NV). Um ihre Amtsgeschäfte aufnehmen zu können, muss der Landtag die Landesregierung abschließend bestätigen (Art. 29, Abs. 3 NV).

In ihrem oder seinem Amt vertritt die Niedersächsische Ministerpräsidentin oder der Niedersächsische Ministerpräsident das Land nach innen und außen – etwa gegenüber dem Bund, den anderen deutschen Ländern und der Europäischen Union. So kann sie oder er, nach vorheriger Zustimmung des Landtages, Verträge mit anderen Staaten abschließen (Art. 35 NV). Ebenso besitzt sie oder er für Niedersachsen das Begnadigungsrecht (Art. 36 NV) und verleiht die Orden und Ehrenzeichen des Landes. Schließlich verkündet sie oder er die vom Landtag beschlossenen Gesetze im Gesetz- und Verordnungsblatt (Art. 45 NV).

Die Regierungschefin oder der Regierungschef wird vom Niedersächsischen Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung für die Dauer der Legislaturperiode von fünf Jahren gewählt (Art. 29. Abs 1 NV). Wählbar ist, wer in Niedersachsen das Landtagswahlrecht besitzt. Vor der Amtsübernahme bekennt sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates. Hierzu legt sie oder er den folgenden Eid ab: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde.“ Dem Eid kann die religiöse Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ hinzugefügt werden (Art. 31 NV).

Hauptgebäude der Niedersächsischen Staatskanzlei   Bildrechte: grafolux & eye-server
Das Hauptgebäude der Niedersächsischen Staatskanzlei in der Planckstraße 2 in Hannover.
Ihren oder seinen Sitz hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in der Staatskanzlei. Sie ist die Behörde, die die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in der Amtsausübung unterstützt. Hier versammelt sich auch die Landesregierung unter dem Vorsitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu ihren Kabinettssitzungen, um sich zu beraten und ihre Beschlüsse zu fassen. (Art. 39 NV). Diese Sitzungen finden wöchentlich statt.

Das Amt der Niedersächsischen Ministerpräsidentin bzw. des Niedersächsischen Ministerpräsidenten wurde mit der Wahl des ersten Landtages geschaffen, der durch die britische Militärregierung ernannt worden war. Mit der vorläufigen Verfassung vom 13. April 1951 wurde das Amt bestätigt. In den ehemaligen Ländern, aus denen Niedersachsen gebildet wurde, gab es unterschiedliche Bezeichnungen für die Regierungschefin bzw. den Regierungschef. In Schaumburg-Lippe hieß sie oder er Staatsrätin und Vorsitzende der Landesregierung oder Staatsrat und Vorsitzender der Landesregierung, im ehemaligen Königreich Hannover lautete der Titel Staatsministerin bzw. Staatsminister und in den Freistaaten Braunschweig und Oldenburg war die Amtsbezeichnung auch früher schon Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident.

Link zum Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

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