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Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Nach der Verbandsbeteiligung und der Einarbeitung von Hinweisen hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) final zugestimmt. Hintergrund der Neufassung der DVO-NKiTaG ist die Regelung über die Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung, die im Rahmen der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) im Jahr 2021 beschlossen wurde.

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege betrifft insbesondere das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung. Zum Kindergartenjahr 2023/2024 kann Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro pro Kraft in Ausbildung gewährt werden.

Voraussetzung ist u. a., dass diese Personen sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege befinden. Sie müssen neben ihrer Ausbildung regelmäßig mit mindestens 15 Stunden wöchentlich in einer Kindergartengruppe oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe mit überwiegend Kindergartenkindern eingesetzt werden.

Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Regelungen zu Kleinen Kindertagestätten und der Qualifikationsanforderungen für die pädagogischen Fachkräfte, die als Fachberatung Sprache eingesetzt werden dürfen.

Eine weitere Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausnahmemöglichkeit von dem Erfordernis von zwei pädagogischen Fachkräften auch in Kleinen Kindertagesstätten, in denen mehr als fünf Kinder unter drei Jahren und Kinder mit einer Behinderung gefördert werden, gilt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.10.2022

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

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