Landesregierung stimmt Entwurf des Niedersächsischen Maßregelvollzuggesetzes zu und beschließt die Einbringung in den Landtag
Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag dem Entwurf des Niedersächsischen Maßregelvollzuggesetzes (Nds. MVollzG) zugestimmt und die Einbringung in den Landtag beschlossen. In der vorliegenden Neufassung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes wird das gleichnamige Gesetz vom 1. Juni 1982 ersetzt. Mit der Novellierung sollen die Ziele des Maßregelvollzugs klarer gefasst, das Gesetz an aktuelle rechtliche Anforderungen angepasst und die Voraussetzungen für eine moderne therapeutische Behandlung sowie eine sichere Unterbringung weiter verbessert werden.
Zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzes gehört unter anderem die Erweiterung des Anwendungsbereichs. Das Gesetz gilt auch für die Unterbringung und Begutachtung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und für die einstweilige Unterbringung nach Paragraph 126a StPO. Der Vollzug der Maßregeln muss zukünftig nicht mehr zwingend unter ärztlicher Leitung stehen. Ziel dieser Regelung ist es, die Personalgewinnung für Stellen der Vollzugsleitungen zu erleichtern und sicherzustellen, dass Vollzugsleitungen zeitnah nachbesetzt werden können. Die medizinische und therapeutische Verantwortung bleibt davon unberührt und wird weiterhin durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte wahrgenommen. Aus höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich zudem die Notwendigkeit ergeben, zahlreiche Eingriffstatbestände klarer zu fassen und zu harmonisieren.
Der niedersächsische Sozialminister Dr. Andreas Philippi begrüßt die Gesetzesänderung:
„Mit der Gesetzesnovellierung werden die Ziele des Maßregelvollzugs sowohl für die untergebrachten Personen als auch für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs eindeutiger gefasst und Anpassungen an die aktuelle Rechtsentwicklung vorgenommen werden. Der Maßregelvollzug in Niedersachsen muss dabei immer zwei gleichwertige Ziele haben: die gezielte therapeutische und medizinische Behandlung von psychisch erkrankten oder suchtgebundenen Straftätern und die Sicherung der Allgemeinheit. Wir wollen auf der einen Seite die Menschen schrittweise auf ein Leben in der Gesellschaft vorbereiten, aber auch die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten durch eine sichere Unterbringung der Betroffenen während der Therapiedauer schützen.“
Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen einer umfassenden Verbandsanhörung erörtert. Die eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft und in die weitere Ausarbeitung des Entwurfs einbezogen.
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erstellt am:
25.08.2026
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