Reform des Denkmalschutzgesetzes – Weniger Bürokratie, mehr Verantwortung vor Ort
Das Kabinett hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Novelle soll Verantwortlichkeiten präzisieren und damit die Zielsetzung der Landesregierung umzusetzen, die Verwaltung unter der Überschrift „Einfacher. Schneller. Günstiger“ zu optimieren.
Ein Schwerpunkt liegt auf der konsequenten Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung. Dafür werden bestehende Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden (Kommunen) reduziert.
Kulturminister Falko Mohrs: „Wir machen den Denkmalschutz einfacher, schneller und günstiger. In enger Abstimmung mit den Kommunen setzen wir ihren Wunsch nach mehr eigener Verantwortung vor Ort um. Die Novelle stärkt die kommunale Handlungsfähigkeit, baut Bürokratie ab und sichert zugleich den fachgerechten Umgang mit unserem kulturellen Erbe.“
Unter anderem sieht der Entwurf folgende Vereinfachungen vor:
Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen bei Maßnahmen von besonderer Bedeutung künftig statt des Niedersächsische Landesamts für Denkmalpflege (NLD) die oberste Denkmalschutzbehörde (MWK) einbeziehen. Die Kriterien für besondere Maßnahmen werden außerdem auf eine sehr kleine Fallgruppe begrenzt. Das stärkt die kommunale Entscheidungskompetenz und beschleunigt Verfahren.
- Bei Gruppendenkmalen im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 3 NDSchG), umgangssprachlich Ensembleschutz genannt, beschränkt sich die Denkmaleigenschaft künftig auf das äußere Erscheinungsbild, soweit es sich nicht um Einzeldenkmale handelt.
- Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen in Zukunft ohne weitere Abstimmung mit dem NLD sicherstellen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Bodendenkmalpflege eingehalten werden.
- Erdarbeiten sollen künftig nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden sollen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind.
- Der Gesetzesentwurf sieht vor, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit als Grenze der Erhaltungspflicht auf die öffentliche Hand als Denkmaleigentümerin auszuweiten. Eine Ausnahme bleiben Maßnahmen von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes.
Darüber hinaus sollen im Zuge des Bundeswehrfördergesetzes Bauvorhaben auch im Denkmalrecht deutlich erleichtert werden, soweit sie unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@mwk.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
07.07.2026
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