Landesregierung beschließt Gesetz gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum – Kommunen können künftig eigenverantwortlich eingreifen
Die niedersächsische Landesregierung will Menschen, in deren Heimat immer mehr Wohnraum in Zweitwohnungen oder Büroräume umgewandelt wird, besser schützen. Künftig sollen Kommunen diese Zweckentfremdung stoppen können. So bleibt bezahlbarer Wohnraum für die örtliche Bevölkerung – beispielswiese auf den Ostfriesischen Inseln – erhalten. Die Landesregierung hat daher am (heutigen) Dienstag den Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Nach der Verbandsbeteiligung soll der Entwurf noch im Frühjahr in den Landtag eingebracht werden. Ziel ist, dass das Gesetz im Herbst beschlossen und zum Jahreswechsel in Kraft treten wird.
Das Gesetz bildet einen weiteren wichtigen Baustein im Maßnahmenpaket der Landesregierung zur Verbesserung der Wohnraumversorgung in Niedersachsen und zum Erhalt von bezahlbarem Wohnraum in attraktiven Wohnlagen. Mit dem neuen Gesetz soll Städten und Gemeinden mit Wohnraummangel ein Satzungsrecht eingeräumt werden, mit dem sie die Zweckentfremdung von Wohnraum für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren einem sogenannten Genehmigungsvorbehalt unterwerfen können. Als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung kann dann beispielsweise die überwiegende Nutzung von Wohnraum für gewerbliche Zwecke, die Vermietung als Ferien- oder Modellwohnung, längerer Leerstand und Abbruch von Wohnraum bestimmt werden.
Mit diesem Gesetz erhielten Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ein Instrument an die Hand, mit dem sie eigenverantwortlich die Zweckentfremdung von Wohnraum regeln können, sagte Bauministerin Cornelia Rundt. Es sei nicht hinzunehmen, dass knapper Wohnungsbestand verloren gehe, weil er in Büroräume oder Ferienwohnungen umgewandelt, aus spekulativen Gründen leer stehe oder gar abgerissen werde.
Als weitere Maßnahme zur Verbesserung der Wohnraumversorgung waren bereits im letzten Jahr die Mittel für die soziale Wohnraumförderung für die Jahre 2016 bis 2019 auf insgesamt rund 800 Millionen Euro aufgestockt worden. Mit diesen Mitteln können geschätzt etwa 10.000 Wohnungen gefördert werden. Darüber hinaus war zum 1. Dezember 2016 die Niedersächsische Mieterschutzverordnung in Kraft getreten, mit der die Landesregierung die Rechte der Mieterinnen und Mieter in 19 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gestärkt hat.
Hintergrund
In vielen Innenstädten werden mittlerweile komplette Häuser an Ladenketten vermietet, die nur die Erdgeschossflächen nutzen. Die Wohnflächen in den Obergeschossen bleiben oft ungenutzt, Wohnungssuchende werden in städtische Randbereiche verdrängt. Mit ganz anderen Wohnraumproblemen haben Urlaubsgebiete wie die Ostfriesischen Inseln zu kämpfen. Dort nimmt der Druck, Dauerwohnraum in renditeträchtigere Ferienappartements umzuwandeln, mittlerweile bedenkliche Ausmaße an. Für die ortsansässige Inselbevölkerung ist kaum noch bezahlbarer Wohnraum vorhanden, es droht eine Abwanderung auf das Festland.
Bislang haben Städte und Gemeinden, in denen die Wohnungsmärkte angespannt und die Mieten hoch sind, keine rechtliche Handhabe, um gegen solche Auswüchse vorzugehen. Diese Lücke will das Land mit der neuen Satzungsermächtigung schließen. Voraussetzung für einen entsprechenden Satzungsbeschluss ist der Nachweis einer Wohnraum-Mangellage. Ob im Gemeindegebiet – oder in Teilen davon – Wohnungsmangel besteht, können die Kommunen selbst feststellen, etwa auf Grundlage der örtlichen Miet- und Grundstückspreisentwicklung, der Anzahl unversorgter Wohnberechtigter oder von statistischen Daten zur Bevölkerungsentwicklung und zum Wohnungsbestand.
Der Gesetzentwurf sieht für die Satzung eine Geltungsdauer von maximal fünf Jahren vor, bei Bedarf können die Stadt- und Gemeinderäte nach Fristablauf eine neue Satzung beschließen. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ist Wohnraum durch eine ungenehmigte Zweckentfremdung unbewohnbar geworden, sollen Städte und Gemeinden die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers anordnenkönnen. Um wirksam gegen die zweckwidrige Vermietung an Feriengäste vorgehen zu können, sollen die Kommunen ein Auskunftsrecht auch gegenüber Onlineportalen zur Vermittlung von Ferienwohnungen bekommen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.02.2017
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