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Medienrecht

Die Medien genießen in Artikel 5 unseres Grundgesetzes einen besonderen Schutz.


Die Medien genießen nach Artikel 5 unseres Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dort ist ein sehr umfassendes Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit verankert, das deutlich aufzeigt, wo die Grenzen staatlicher Einflussnahme liegen.

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Medien einen großen Einfluss haben. Sie informieren, unterhalten und vertreten Meinungen. Medien bilden nicht nur die Realität ab; sie prägen und gestalten auch die Realität. Die starke Position der Medien in unserer Informationsgesellschaft und ihre hohe gesellschaftspolitische Bedeutung werden in den Grenzen des Artikels 5 gesichert.

Länderübergreifendes Medienrecht

Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht liegt in Deutschland bei den Ländern. Damit es für die bundesweiten elektronischen Medien (dazu gehören Hörfunk, Fernsehen und Online-Dienste) nicht 16 unterschiedliche Regelungen gibt, haben sich die Länder in Staatsverträgen über bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen verständigt. So gibt es eine Reihe verschiedener Rundfunkstaatsverträge (z.B. ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag).

Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sind der NDR-Staatsvertrag und der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag. Der NDR ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk und wird neben Niedersachsen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein getragen. Die Programmaufsicht über den NDR hat der Rundfunkrat. Die Federführung in der Rechtsaufsicht wechselt turnusgemäß unter den vier Staatsvertragsländern.

Das Niedersächsische Medienrecht

In Niedersachsen gibt es daneben für den landesweiten und regionalen/lokalen privaten Rundfunk das Niedersächsische Mediengesetz. Es regelt das Veranstalten von Rundfunk durch private Anbieter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aufsichtsbehörde über den privaten Rundfunk ist in unserem Land die NLM.

Das Niedersächsische Pressegesetz

Für den Bereich der sogenannten Printmedien, das sind in erster Linie Zeitungen und Zeitschriften, gilt das Niedersächsische Pressegesetz. Darin sind beispielsweise das Informationsrecht und die Sorgfaltspflicht der Presse, die Anforderungen an ein Impressum und das Recht auf Gegendarstellung geregelt.


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