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Schutz von Archivgut als Kulturgut

Am 6. August 2016 ist das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) in Kraft getreten. Dieses Bundesgesetz regelt den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, aber auch den Schutz ausländischen nationalen Kulturgutes gegen illegale Verbringung nach Deutschland.

Das KGSG sieht u.a. vor, dass bestimmte Kulturgüter nur aus Deutschland ausgeführt werden dürfen, wenn zuvor eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Niedersächsische Staatskanzlei ist zuständig für den Kulturgutschutz und damit auch für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, soweit es sich bei dem betroffenen Kulturgut um Archivgut handelt. Für den Schutz von Kulturgut im Übrigen ist das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zuständig.



Ansprechpartnerin/Kontakt (Kulturgutschutz betreffend Archivgut):

Ute Heilmann
Niedersächsische Staatskanzlei
Planckstr. 2
30169 Hannover

Tel.: 0511/120-6929
E-Mail: ute.heilmann@stk.niedersachsen.de



Weitere Informationen, insbesondere

  • den Gesetzestext des KGSG und weitere nationale und internationale Rechtsgrundlagen,
  • alle Antragsformulare für Ausfuhrgenehmigungen gemäß §§ 22, 24, 25, 26 KGSG sowie
  • die Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

finden Sie im Online-Portal www.kulturgutschutz-deutschland.de.

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