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Grundlegende Reform des Sexualstrafrechts: Niedersachsen bringt Entschließungsantrag im Bundesrat ein – Jede nicht-einvernehmliche sexuelle Handlung soll künftig strafbar sein

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag zugestimmt, gemeinsam mit Hamburg einen Entschließungsantrag beim Bundesrat einzubringen, der sich für eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts einsetzt.

Der Entschließungsantrag fordert, dass künftig jede nicht-einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe gestellt wird. Er zeigt auf, dass der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des Sexualstrafrechts noch nicht ausreicht, um die bestehenden Schutzlücken im Sexualstrafrecht im Sinne der Istanbul-Konvention zu schließen.

Der Referentenentwurf des BMJV sieht vor, dass der sexuelle Missbrauch nur unter „besonderen Umständen“ strafbar sein soll. Allein das fehlende Einverständnis der Opfer soll für eine Strafbarkeit nicht ausreichen. Ein umfassender Schutz erfordert aber, dass jeder Täter, der gegen den erklärten Willen einer anderen Person oder Umständen, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist, sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung an oder mit einem Dritten bestimmt, bestraft wird.

Hintergrund:

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt

gegen Frauen und häusliche Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) und die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten die Staaten, zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen. Nach der Vorgabe des Artikels 36 der Istanbul-Konvention ist das fehlende Einverständnis der Betroffenen in das Zentrum des Straftatbestandes zu stellen. Die Strafbarkeit darf insbesondere nicht von der Gewaltanwendung durch die Täterinnen und Täter oder Gegenwehr der Betroffenen abhängen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Istanbul-Konvention am 1. Mai 2011 gezeichnet und beabsichtigt, diese nunmehr zu ratifizieren. Das deutsche Sexualstrafrecht wird den europäischen Vorgaben jedoch nicht gerecht, weshalb vor der deutschen Ratifikation der Istanbul-Konvention Änderungsbedarf besteht.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.02.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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