Vorschläge für veränderte Härtefallkommissionsverordnung gehen in die Verbandsanhörung
Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag dem Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung zugestimmt und ihn zur Verbandsanhörung freigegeben. Die geplanten Änderungen sollen Verfahrensabläufe vereinfachen und beschleunigen. Zudem wird die Verordnung redaktionell an das ab dem 01.01.2016 geltende Aufenthaltsrecht angepasst.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Aufnahme eines neuen NichtannahmegrundesBei der Härtefallkommission werden zukünftig keine Eingaben von Menschen angenommen, die sich weniger als 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Dieser Personenkreis hat nach der Entscheidungspraxis der Härtefallkommission und des Innenministeriums in den vergangenen Jahren nie eine Aufenthaltserlaubnis als Härtefall erhalten. Der neue Nichtannahmegrund wird verbunden mit einem Sonderprüfungsrecht für das Vorsitzende Mitglied der Kommission, das unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen kann.
Wiederholte Belehrung bei längerer Aufenthaltsdauer
Mit diesem neuen Nichtannahmegrund entfällt bei der genannten Personengruppe auch die Verpflichtung der Ausländerbehörden zur Belehrung über die Möglichkeit und das Verfahren für die Anrufung der Härtefallkommission. Diese wird künftig erst bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 18 Monaten vorgenommen. Eine wiederholte Belehrung ist vorgesehen für Menschen, die sich länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Seit der von dieser Landesregierung beschlossenen neuen und humanitär orientierten Zusammensetzung der Härtefallkommission vor knapp etwa Jahren habe es keinen einzigen Fall gegeben, in dem ein Härtefall einer Person, die weniger als 18 Monate in Niedersachsen war, angenommen wurde, sagte Innenminister Boris Pistorius. Man könne von daher hier ansetzen, um der Kommission die Arbeit zu erleichtern, damit sie sich intensiv auf diejenigen Fälle konzentrieren kann, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, weil tatsächliche Gründe gegen eine Abschiebung sprechen. Der humanitäre Leitgedanke des Härtefallverfahrens wird dadurch nicht gefährdet.
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erstellt am:
27.10.2015
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