Justizvollzugsgesetz wird erneuert: Opfer erhalten unmittelbaren Auskunftsanspruch, familiäre Bindungen werden stärker berücksichtigt
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf für eine umfassende Novellierung des (am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen) Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) beschlossen. Der Entwurf nimmt insbesondere die Interessen und Bedürfnisse der Opfer von Straftaten stärker in den Blick. Deren Anliegen werden künftig überall dort einbezogen, wo Maßnahmen der Vollzugsbehörden ihre Belange berühren. Auch die Informationsrechte der durch eine Straftat Verletzten werden gestärkt. Sie erhalten einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber der Vollzugsbehörde und können auf diese Weise Informationen über den Haftverlauf des Täters oder der Täterin sowie über Lockerungsmaßnahmen erhalten.
Auch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens gewinnt an Bedeutung. Das Hinwirken auf einen Ausgleich materieller und immaterieller Folgen einer Straftat sowie auf die Stärkung positiver sozialer Bindungen werden als gesetzliche Aufträge verankert. Ein zentrales Ziel des Entwurfs ist es, soziale Bindungen während einer Inhaftierung zu bewahren und zu fördern. Es wird erwartet, dass die Einbindung in familiäre, berufliche und gesellschaftliche Strukturen dem erneuten Abgleiten in die Kriminalität entgegenwirken kann. Neben der Beziehung zu Partnerinnen, Partnern, Geschwistern oder Eltern werden insbesondere die Kinder der Gefangenen in den Fokus gerückt. Sie leiden häufig besonders stark unter der Inhaftierung eines Elternteiles.
Die Ausweitung der Besuchszeiten und die landesweite Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, in denen geeignete Gefangene mehrstündig mit ihren Besucherinnen und Besuchern ohne Aufsicht zusammen sein können, sollen zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehungen beitragen. Die Lebensverhältnisse von Berufstätigen sowie von Familien mit – schulpflichtigen – Kindern sind künftig bei der Gestaltung von Besuchsdauer, -häufigkeit und -zeiten und im Rahmen der räumlichen Ausstattung zu berücksichtigen.
Der Entwurf erweitert die Möglichkeiten, die Resozialisierung als Vollzugsziel bestmöglich zu fördern. So sollen erforderliche Maßnahmen wie beispielsweise eine Psychotherapie oder ein soziales Training auch während der Arbeitszeit in größerem Umfang als bisher ermöglicht werden. Unbeschadet der Arbeitspflicht genießen solche Maßnahmen – auch im Interesse des effektiven Opferschutzes – künftig auch während der Arbeitszeit Priorität.
Ein verpflichtender Informationsfluss von den Justizvollzugseinrichtungen zu den Führungs-, aufsichts- und Bewährungshilfestellen soll sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der möglichen Haftentlassung vorliegen. Eine intensive partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen im Rahmen des Übergangsmanagements wird auf gesetzlicher Ebene verankert.
Mit der Novelle setzt die Landesregierung das im Koalitionsvertrag angekündigte Resozialisierungsgesetz um.
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erstellt am:
21.02.2017
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