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Justizvollzugsgesetz wird erneuert: Opfer erhalten unmittelbaren Auskunftsanspruch, familiäre Bindungen werden stärker berücksichtigt

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf für eine um­fassende Novellie­rung des (am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen) Niedersächsischen Jus­tizvollzugsgesetzes (NJVollzG) beschlossen. Der Entwurf nimmt insbesondere die Interes­sen und Bedürfnisse der Opfer von Straftaten stärker in den Blick. Deren Anliegen werden künftig überall dort ein­bezogen, wo Maßnahmen der Vollzugsbehörden ihre Belange berüh­ren. Auch die Informati­onsrechte der durch eine Straftat Verletzten werden gestärkt. Sie er­halten einen unmittelba­ren Auskunftsanspruch gegenüber der Vollzugsbehörde und können auf diese Weise Infor­mationen über den Haftverlauf des Täters oder der Täterin sowie über Lo­ckerungsmaßnah­men erhalten.

Auch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens gewinnt an Bedeutung. Das Hinwirken auf einen Ausgleich materieller und immaterieller Folgen einer Straftat sowie auf die Stärkung positiver sozialer Bindungen werden als gesetzliche Aufträge verankert. Ein zentrales Ziel des Entwurfs ist es, soziale Bindungen während einer Inhaftierung zu bewahren und zu för­dern. Es wird erwartet, dass die Einbindung in familiäre, berufliche und gesellschaftliche Strukturen dem erneuten Abgleiten in die Kriminalität entgegenwirken kann. Neben der Be­ziehung zu Partnerinnen, Partnern, Geschwistern oder Eltern werden insbe­sondere die Kin­der der Gefangenen in den Fokus gerückt. Sie leiden häufig besonders stark unter der Inhaf­tierung eines Elternteiles.

Die Ausweitung der Besuchszeiten und die landesweite Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, in denen geeignete Gefangene mehrstündig mit ihren Besucherinnen und Besuchern ohne Aufsicht zusammen sein können, sollen zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehungen beitragen. Die Lebensverhältnisse von Berufstätigen sowie von Familien mit – schulpflichtigen – Kindern sind künftig bei der Gestaltung von Besuchsdauer, -häufigkeit und -zeiten und im Rahmen der räumlichen Ausstattung zu berücksichtigen.

Der Entwurf erweitert die Möglichkeiten, die Resozialisierung als Vollzugsziel bestmöglich zu fördern. So sollen erforderliche Maßnahmen wie beispielsweise eine Psychotherapie oder ein soziales Training auch während der Arbeitszeit in größerem Umfang als bisher ermög­licht werden. Unbeschadet der Arbeitspflicht genießen solche Maßnahmen – auch im Inte­resse des effektiven Opferschutzes – künftig auch während der Arbeitszeit Priorität.

Ein verpflichtender Informationsfluss von den Justizvollzugseinrichtungen zu den Führungs-, aufsichts- und Bewährungshilfestellen soll sicherstellen, dass die erforderlichen Informatio­nen rechtzeitig vor der möglichen Haftentlassung vorliegen. Eine intensive partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen im Rahmen des Übergangsmanagements wird auf gesetzlicher Ebene verankert.

Mit der Novelle setzt die Landesregierung das im Koalitionsvertrag angekündigte Re­soziali­sierungsgesetz um.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.02.2017

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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