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Gesetzesentwurf zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag die Einbringung des Gesetzesentwurfs zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften in den Landtag beschlossen.

Mit den geplanten Änderungen soll der im Frühjahr 2019 unterzeichnete Staatsvertrag über die Hochschulzulassung in Landesrecht umgesetzt und notwendige Änderungen im Hochschulzulassungsgesetz vorgenommen werden. Hierdurch sollen die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 zur Studienplatzvergabe unter anderem nach einer vorrangig eignungsorientierten Studienplatzvergabe für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie und einer annähernden Vergleichbarkeit von Abiturnoten zum Sommersemester 2020 umgesetzt werden. Zudem wird das Zulassungsrecht weiterentwickelt. Die Änderungen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge sollen zum Wintersemester 2020 in Kraft treten.

Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen betonte, dass der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf als Gesamtsystem durch Quoten- und Kriterienvielfalt die vom Bundesverfassungsgericht erwartete Chancenoffenheit sicherstelle.

Eine wichtige im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung ist die Abschaffung der Berücksichtigung von Wartezeit für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge sowie eine Deckelung der Berücksichtigung von Wartezeit auf sieben Semester für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge.

Während für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge keine Veränderungen bei den Quoten geplant sind, sollen die medizinischen Studiengänge in den Hauptquoten zu 30 Prozent nach der Abiturdurchschnittsnote, zu 10 Prozent nur anhand von Kriterien, die nicht Schulnoten betreffen, und zu 60 Prozent im Rahmen der Hochschulauswahlquote vergeben werden. Der Abiturdurchschnittsnote ist in der Hochschulauswahlquote nicht mehr zwingend überwiegend für die Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, ihr kommt nur noch eine ‚erhebliche Bedeutung‘ zu und soll durch andere Kriterien wie Testergebnisse, Berufsausbildung, soziales Engagement etc. ergänzt werden. Die Zulassung erfolgt durch die Stiftung für Hochschulzulassung.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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