Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zu Änderungen im Quotalen System zu
Das Kabinett hat am (heutigen) Dienstag einem Gesetzesentwurf zu Änderungen im Quotalen System zugestimmt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch). Gleichzeitig wurde beschlossen, den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freizugeben.
Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover als örtlicher Träger der Sozialhilfe tragen die Ausgaben für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) gemeinsam im sogenannten Quotalen System zur Finanzierung der Sozialhilfe. Es ist zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs, dass die Einnahmen und Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.01.2016 von einer Einbeziehung in das Quotale System ausgenommen werden (Viertes Kapitel SGB XII). Es handelt sich hier um die Sozialhilfeaufwendungen für bedürftige Seniorinnen und Senioren (65+) und bedürftige voll erwerbsgeminderte Menschen. Diese Nettoausgaben für Geldleistungen werden bereits durch die sogenannte Bundeserstattung vom Bund in voller Höhe ausgeglichen und bedürfen keiner zusätzlichen Abrechnung im Quotalen System.
Im Quotalen System zur Finanzierung der Sozialhilfe beteiligen sich das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sowie die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover als örtliche Träger der Sozialhilfe jeweils gegenseitig mit vorher festgelegten Anteilen an den Pflichtaufwendungen des Anderen. Mit der Einführung des Quotalen Systems im Jahr 2001 sollte u. a. eine gemeinsame Finanzverantwortung geschaffen werden, um die Gesamtausgaben möglichst gering zu halten. Außerdem galt es, Streitigkeiten über die Zuständigkeiten zwischen Land und Kommunen zu Lasten der betroffenen Menschen zu vermeiden. Weil ungeachtet der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten die Ausgaben im Bereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe von ihm und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemeinsam getragen werden, orientiert sich die Entscheidung über Art und Umfang einer Leistung nicht mehr an der damit verbundenen Kostenträgerschaft, sondern an der erforderlichen und angemessenen fachlichen Bedarfsdeckung.
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erstellt am:
09.08.2016
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