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Neue Regelungen im Nds. Beamtengesetz zur Verbandsbeteiligung freigegeben

Das Kabinett der Niedersächsischen Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag mehrere Vorschläge für Änderungen im Nds. Beamtengesetz zur Verbandsbeteiligung freigegeben.


Dabei geht es vor dem Hintergrund der notwendigen charakterlichen Eignung für den Polizeidienst zunächst darum, mögliche, der Einstellung entgegenstehende Erkenntnisse über die Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst zukünftig standardmäßig abzufragen. Seit Mai 2020 erfolgt die Abfrage auf Basis einer Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber.


Die im Grundgesetz verankerte Verfassungstreue der Beamtinnen und Beamten ist zwingende Einstellungsvoraussetzung für unsere Polizistinnen und Polizisten. In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Die Verfassungstreue der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wird im Rahmen des Einstellungsverfahrens intensiv hinterfragt. Bisher erfolgte im Rahmen der Überprüfung der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst – mit deren Einwilligung – eine Überprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beziehungsweise die Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für dieses Verfahren nun auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um – auch unabhängig vom Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerbern – vorliegende Erkenntnisse mit in den Bewerbungsprozess einbeziehen zu können.


Eine weitere vorgeschlagene Gesetzesänderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes betrifft das äußere Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. Die Pflicht zur Wahrung eines angemessenen Erscheinungsbildes im Zusammenhang mit der Dienstausübung ist länderübergreifend in § 34 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz geregelt.
Die Länder können aber Einzelheiten über Einschränkungen oder Untersagungen bestimmter Merkmale des Erscheinungsbildes durch Landesrecht bestimmen, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das betrifft insbesondere auch die Sichtbarkeit von Tätowierungen. Das Land Niedersachsen möchte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.


Bei der beabsichtigten Regelung der Einzelheiten für Beamtinnen und Beamte in der Polizei geht es beispielsweise um sichtbare Tattoos etwa am Hals oder im Gesicht, die das Gesamterscheinungsbild der Betroffenen und des Betroffenen maßgeblich prägen und um Symbole oder Schriftzüge, die menschenverachtende Aussagen oder Bedeutungen aufweisen oder die im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen stehen.


Innenminister Pistorius: „Es geht hier überhaupt nicht darum, Tätowierungen generell zu verbieten, das wäre auch aus der Zeit gefallen. Für viele Polizistinnen und Polizisten sind Tattoos ein Stück ihres Lebensgefühls, wir wollen die Zeit hier nicht zurückdrehen. Es geht vielmehr darum, klare Regelungen dafür zu schaffen, inwiefern diese in Einklang mit dem Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten und deren Außendarstellung stehen sollten. Insofern geht es hier nicht um Reglementierung, sondern um Klarstellung, im Sinne aller.“

Neben diesen Themenkomplexen enthält der Gesetzesentwurf noch weitere Änderungsvorschläge, für die sich in der Anwendungspraxis ein Regelungsbedarf ergeben hat, wie beispielsweise die Digitalisierung des Beihilfeverfahrens.


Artikel-Informationen

erstellt am:
07.09.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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