Niedersachsen setzt auf bürgerfreundliche Verwaltungsverfahren – Rechtsbehelfsfristen können weiterhin flexibel gehandhabt werden
Niedersachsen hält am bürgerfreundlichen und flexiblen Verwaltungsverfahren fest. Das hat die niedersächsische Landesregierung in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag beschlossen. Hintergrund: In der Folge einer Änderung im Recht des Verwaltungsverfahrens des Bundes wäre zukünftig auch in Niedersachsen eine längere Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr nicht mehr möglich gewesen. Entscheidend für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist ist, ob ein Verwaltungsbescheid eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthält oder nicht. Wird darin auf eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat hingewiesen, dann muss in dieser Zeit auch tatsächlich ein Widerspruch eingelegt werden; verzichtet eine Behörde auf diesen Hinweis, so haben die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein Jahr Zeit, um zu prüfen, ob sie gegen den Bescheid vorgehen wollen. Der Bundesgesetzgeber hat jetzt für die Verwaltungsverfahren des Bundes eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung geregelt und damit indirekt die Ermöglichung einer Jahresfrist ausgeschlossen.
Im Gegensatz zur Bundesebene sprechen auf Landesebene gewichtige Gründe dafür, die Behörden weiterhin selbständig über die Rechtsbehelfsfrist entscheiden zu lassen. In Niedersachsen hat sich gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger sich durch eine kurze Rechtsbehelfsfrist von einem Monat oftmals gezwungen sehen, allein zur Wahrung der Frist einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Innerhalb einer Jahresfrist werden dagegen wesentlich häufiger Missverständnisse geklärt, etwaige Rechenfehler behoben oder gütliche Lösungen zwischen den Parteien erzielt. Die Gerichte werden nicht über Gebühr belastet und es entstehen keine Prozesskosten.
Der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) wurde zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
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erstellt am:
18.06.2013
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