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Niedersachsen verbessert den Mieterschutz in 19 Kommunen – Neue Verordnung tritt im Dezember in Kraft – Mietpreisbremse soll weiter verbessert werden

Gute Nachrichten für Mieterinnen und Mieter in den Städten Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie in den sieben ostfriesischen Inselgemeinden: In diesen 19 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt wird ab dem 1. Dezember 2016 der Mieterschutz verbessert. Diese Verordnung ist Teil des Maßnahmenpaketes zum Schutz von Mietern, darüber hinaus werden die Mittel für den sozialen Wohnungsbau um ein Vielfaches aufgestockt. Bis zum Jahr 2019 stehen insgesamt 800 Millionen Euro für die soziale Wohnraumförderung zur Verfügung.

Das Landeskabinett hat am (heutigen) Dienstag die Niedersächsische Mieterschutzverordnung beschlossen. Sozial- und Bauministerin Cornelia Rundt erklärte: „Die Mietpreise sind in einigen Regionen Niedersachsens in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Mit der Mietschutzverordnung wollen wir dieser Entwicklung einen Riegel vorschieben. Die Lage am Wohnungsmarkt darf nicht für unverhältnismäßige Mietsteigerungen ausgenutzt werden. Unser Ziel ist, dass auch in Städten bezahlbarer Wohnraum erhalten bleibt und Menschen mit geringem Einkommen nicht verdrängt werden."

Der Auswahl der Städte und Gemeinden liegt eine Analyse der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zugrunde. Darin wurden mit einem fundierten und rechtssicheren Verfahren Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt identifiziert.

Folgende Regelungen werden ab Dezember in den 19 ausgewiesenen Kommunen gelten:

Mietpreisbremse

Bei der Wiedervermietung von Wohnraum darf die neue Miete höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nicht für Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Eine höhere Miete kann nur dann verlangt werden, wenn diese bereits von der Vormieterin oder dem Vormieter geschuldet wurde. Umlagefähige Modernisierungskosten (z. B. zur Energieeinsparung) können zusätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend auf die Miete aufgeschlagen werden.

Abgesenkte Kappungsgrenze

Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.

Verlängerte Kündigungssperrfrist

Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, die anschließend veräußert wird, muss die Erwerberin oder der Erwerber der Wohnung eine Sperrfrist von fünf Jahren abwarten. Erst danach darf das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gekündigt werden.

Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze werden bis zum 30. November 2021 gelten, die verlängerte Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung tritt zwei Jahre später außer Kraft. „Ich bin zuversichtlich, dass wir bis dahin den Nachfrageüberhang am Wohnungsmarkt gemeinsam mit den Kommunen und der Bau- und Immobilienwirtschaft dank umfangreicher Fördermaßnahmen beseitigen werden, so dass ein Eingreifen der Landesregierung danach nicht mehr nötig sein wird“, zeigt sich Cornelia Rundt optimistisch. Sollte sich die Wohnungsmarktsituation in einzelnen Kommunen bereits vorher nachweislich entspannen, wird die Landesregierung frühzeitig eine Anpassung der Verordnung prüfen.

In den letzten Monaten wurden Fälle bekannt, in denen die Mieten in einzelnen Städten trotz Preisbremse weiter stark angestiegen sind. Forschungsinstitute führen dies auf Lücken im Bundesgesetz sowie auf mangelnde Rechtstreue einzelner Vermieterinnen und Vermieter zurück. Bundesjustizminister Heiko Maas kündigte bereits an, diese Lücken schließen zu wollen. Niedersachsen wird entsprechende Gesetzesvorhaben im Bundesrat nach Kräften unterstützen. Erste erfolgreiche Klagen zeigen zudem, dass die Mietpreisbremse durchaus den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann. So wurden in Berlin und München vor kurzem Vermieter zur Rückzahlung überhöhter Mieten verurteilt. Ministerin Rundt verspricht sich von diesen Gerichtsentscheidungen eine präventive Wirkung auch in Niedersachsen.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.11.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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