Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Zustimmungsgesetz zum überarbeiteten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes an den Landtag überwiesen

Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Montag beschlossen, das Zustimmungsgesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) an den Landtag zu überweisen, damit es dort abschließend beraten werden kann. Zuvor hatten die Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 10. bis 28. Oktober 2019 während ihrer Ministerpräsidentenkonferenz den Vertrag unterzeichnet. Teil des Zustimmungsgesetzes ist zudem die Übertragung der allgemeinen Aufsicht über Telemedien auf die Landesmedienanstalt.


Kernpunkte des 23. RÄStV sind zum einen die Befreiung der Inhaber von Zweit- und Nebenwohnungen von der Zahlung eines weiteren Rundfunkbeitrags. Die Länder kommen damit einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach, das in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 gerügt hat, dass Personen im privaten Bereich mit mehr als einem Rundfunkbeitrag belastet werden. In Anbetracht der Lebensumstände einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern, die häufig aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort als dem Sitz der Hauptwohnung innehaben, soll sich die Befreiung nach dem Willen der Ländergemeinschaft auch auf den Ehegatten, die Ehegattin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin erstrecken.


Zum anderen wird ein regelmäßiger vollständiger Meldedatenabgleich alle vier Jahre zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler eingeführt. Ein Meldedatenabgleich erfolgt nur dann, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten feststellt, dass der vorhandene Datenbestand nicht mehr hinreichend aktuell ist. Ein Ankauf privater Adressen durch die Anstalten ist damit obsolet und wird daher aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gestrichen. Beitragsgerechtigkeit und Vermeidung eines Vollzugsdefizits werden damit weitgehend sichergestellt.


Zusätzlich erfolgt eine Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes, mit der die Telemedienaufsicht vereinheitlicht werden soll. Zu diesem Zweck wird die allgemeine Aufsicht über Telemedien, die zurzeit noch vom LAVES ausgeübt wird, dauerhaft im Mediengesetz als Aufgabe der Landesmedienanstalt verortet. Diese nimmt auch bereits die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages für Telemedien wahr. Aufgrund der konvergenten Entwicklungen im Medienbereich ist es zudem sinnvoll, die Aufsicht über Telemedien und Rundfunk hinsichtlich der Bestimmungen des RStV durch eine einzige Stelle wahrnehmen zu lassen.


Die Landesregierung hatte bereits im Juli 2019 den Landtag über die Inhalte des 23. RÄStV unterrichtet. Die Ratifizierung des Staatsvertrags muss in allen 16 Landesparlamenten bis Ende Mai 2020 erfolgen, so dass der Staatsvertrag entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zum 1. Juni 2020 in Kraft treten kann.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.12.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln