Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Jugendangebot, Jugendmedienschutz und Rundfunkbeitrag: Wichtige Veränderungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Staatsvertrag

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag den 19. Rundfunkände­rungsstaatsvertrag auf den Weg gebracht und den Vertragstext dem Landtag zur Unterrich­tung zugeleitet. Der Staats­vertrag enthält eine Vielzahl von Medienthemen:

1. Die Beauftragung von ARD und ZDF mit einem crossmedialen Jugendangebot im Inter­net, das Inhalte speziell für junge Menschen von 14 bis 29 im Internet anbietet, sie inter­aktiv beteiligt und seine Formate auf verschiedenen externen Plattformen einstellt (wie Y­ouTube oder Instagram). Gleichzeitig werden die Digitalkanäle Eins Plus und ZDF-Kulturka­nal gestrichen.

2. Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als Ergebnis der Evaluierung nach der Systemumstellung in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab 2013. Danach wird ein Wahlrecht für Betriebsstätteninhaber eingeführt, ob bei der Berechnung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge ihre Beschäftigten nach “Vollzeit­äquivalenten“ oder “ Köpfen“ gezählt werden. Der Beitrag für privilegierte Einrich­tungen (dazu gehören Schu­len und Hochschulen gemeinnützige Einrichtungen oder Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr sowie Zivil- und Katastrophenschutz) reduziert sich von einem vollen Beitrag auf einen Drittelbeitrag. Für vom Rundfunkbeitrag befreite Personen erstreckt sich die Befreiung zu­künftig auf Kinder bis 25 Jahre, die in derselben Wohnung wohnen.

3. Neuregelung des Jugendmedienschutzes
Die Novelle des Jugendmedienschutzes, die 2010 an der fehlenden Zustimmung des Landtages Nordrhein Westfalen scheiterte, soll nun endlich den Anforderungen der kon­vergenten Mediennutzung angepasst werden. Kernanliegen der Novelle sind folgende:

a) Anpassungen der Alterskennzeichnungen nach dem Jugendmedienschutzstaats­ver­trag (JMStV) an die Freigaben nach dem Jugendschutzgesetz, Entscheidun­gen der bewertenden Gremien werden systemübergreifend anerkannt. Wenn also ein Online-Computerspiel nach dem JMStV bereits bewertet wurde, muss es nach dem Jugend­schutzgesetz nicht noch einmal bewertet werden, nur weil das Spiel jetzt auf DVD ver­trieben werden soll.

b) Freiwillige Alterskennzeichnung von Online-Inhalten als zusätzliche Option für die An­bieter solcher Inhalte, um Minderjährige vor nicht altersgerechten Angeboten zu schüt­zen.

c) Stärkung der anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die künftig mehr Verantwortung für den Jugendmedienschutz übernehmen sollen. Das gilt insbe­sondere für die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) bei der Altersbewertung von Online-Inhalten und der Bewertung der Eignung von Jugendschutzprogrammen.

d) Festsetzung von Mindestanforderungen an Jugendschutzprogramme zur Stär­kung des technischen Jugendmedienschutzes.

e) Dauerhafte Finanzierung von jugendschutz.net, einer der Kommission für Jugendme­dienschutz angegliederten Stelle. Sie sorgt dafür, dass in mehr als 70 Prozent der Fälle entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte aus dem Netz verschwin­den, ohne dass ein Aufsichtsverfahren eingeleitet werden muss.

4. Die Prüfrechte der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Sendern und deren Tochterunternehmen sowie deren öffentliche Bekanntmachung werden gesetzlich veran­kert. Es wird klargestellt, dass Kooperationen zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Vertragsbasis beruhen. Zur Unterstützung der berechtigten Inte­ressen von Produzenten und Urhebern werden ARD, ZDF und Deutschlandradio zu einer erweiterten Veröffentlichung über den Umfang der Produktionen mit abhän­gigen und un­abhängigen Produktionsunternehmen verpflichtet.

Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und -chefs der Länder nach der Unterrich­tung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag am 3. Dezember 2015 unterzeichnen. Nach der anschließenden Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten soll die Neuregelung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertag zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, alle anderen Änderungen zum 1. Oktober 2016.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.10.2015

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln