Artikel-Informationen
erstellt am:
15.03.2021
Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833
Die Landesregierung hat am (heutigen) Montag dem Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) zugestimmt und beschlossen, den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freizugeben sowie den Landtag zu unterrichten. Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde für ab dem 1. Januar 2019 einzureichende Steuererklärungen geregelt, dass der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festgesetzt wird. Das hat dann in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen ist.
Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht allerdings, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird. So ist auch die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen. Gleiches sollte auch für die Verspätungszuschläge gelten und wurde in Niedersachsen auch bereits aus Ermessenserwägungen so gehandhabt.
Dazu Finanzminister Reinhold Hilbers: „Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmen-gesetzes wollen wir auch gesetzlich sicherstellen, dass bei der Erhebung von Kirchensteuer kein Verspätungszuschlag erhoben wird.“
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15.03.2021
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