Waffengesetz und Bankenstrafbarkeit: Niedersachsen bringt zwei Gesetzentwürfe in den Bundesrat ein
Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag die Wiedereinbringung zweier Gesetzentwürfe in den Bundesrat beschlossen, mit denen Lücken im Waffengesetz geschlossen und Steuerstraftaten im Bankenbereich bekämpft werden sollen. Beide Entwürfe waren bereits 2013 im Bundesrat verabschiedet worden, mit Ende der 17. Wahlperiode des Bundestages allerdings der Diskontinuität anheim gefallen. Sie werden daher in der Bundesratssitzung am 11. April 2014 zur sofortigen Abstimmung gestellt.
Die Ermittlungen um die so genannte Zwickauer Terrorzelle hatten Defizite im Waffenrecht aufgezeigt, die Niedersachsen nun schließen möchte. Die Zuverlässigkeitsprüfung verlangt von den Behörden nur, dass sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
Bisher werden Mitgliedschaften in verbotenen Vereinen oder verfassungswidrigen Parteien nicht erfasst. Ebenso wenig wird geprüft, ob die antragstellende Person Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. In Anlehnung an Regelungen im Sprengstoff- und im Luftsicherheitsgesetz soll daher auch bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt werden.
Mit dem Gesetzentwurf zur Bankenstrafbarkeit soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Lage versetzt werden, gegen Banken vorzugehen, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. In Banken wurden teilweise Steuersparmodelle auch über den gesetzlich erlaubten Rahmen hinaus angeboten oder die Kunden bei solchen Modellen unterstützt. Der Tatbestand der Anstiftung oder der Beihilfe zu Steuerstraftaten durch die Bankmitarbeiter ist in diesen Fällen häufig erfüllt.
Gehen diese Aktivitäten über Einzelfälle hinaus, genügt es nicht mehr, die individuellen Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Fall sind Maßnahmen gegen das Institut selbst angezeigt, um der Begehung von Steuerstraftaten für die Zukunft vorzubeugen. Dementsprechend schlägt Niedersachsen in einer gemeinsamen Initiative – unter anderem mit Nordrhein-Westfalen – vor, das Steuerrecht und das Kreditwesengesetz entsprechend zu ergänzen.Artikel-Informationen
erstellt am:
25.03.2014
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