Niedersächsische Staatskanzlei

Besserer Schutz der Weidetiere vor dem Wolf Managementplan freigegeben – Schnellabschüsse und Interventionsgebiete möglich

Einen besseren Schutz der Weidetiere vor dem Wolf in Niedersachsen – das ist das Ziel des revierübergreifenden Managementplans, den das Kabinett am heutigen Montag zur Veröffentlichung freigegeben hat. Die Jagd auf den Wolf ist durch das geänderte niedersächsische Jagdgesetz möglich, das in der vergangenen Woche im Plenum des niedersächsischen Landtages verabschiedet wurde. Der Managementplan definiert die Rahmenbedingungen für die Abschüsse.

Der Managementplan sieht im Wesentlichen zwei Säulen der Bejagung vor: Schnellabschüsse nach einem Rissgeschehen und die Bejagung während der Jagdzeit in festgelegten Interventionsgebieten, in denen auch aufgrund von mehreren Rissereignissen bei Überwindung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes ein gesamtes Rudel entnommen werden darf. Die meisten Rudel in Niedersachsen sind unauffällig, die meisten Nutztierrisse sind auf bestimmte Wölfe oder Rudel zurückzuführen. Nur wenn der Herdenschutz überwunden wurde, darf außerhalb der Schonzeit mit Genehmigung geschossen werden. Der Managementplan ermöglicht es, auf Schäden, die durch Wölfe verursacht wurden, schnell und rechtssicher mit gezielten Entnahmen der Schaden verursachenden Wölfe zu reagieren. Dabei gilt: Der Wolf ist weiterhin eine geschützte Tierart. Das bedeutet: Die Anzahl der adulten Tiere, die geschossen werden, ist begrenzt, um den günstigen Erhaltungszustands nicht zu gefährden.

Ein Schnellabschuss ist möglich, wenn ein von der Landwirtschaftskammer (LWK) beauftragter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf verursacht wurde und trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist. Das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) als oberste Jagdbehörde legt dann nach Mitteilung der Schadensfeststellung durch den bestellten Sachverständigen für Wolfsrisse das Jagdgebiet anhand örtlicher Gegebenheiten und Sachverhalte fest und stellt sicher, dass die Jagdausübungsberechtigten informiert werden. Das Jagdgebiet soll Jagdreviere umfassen, die innerhalb eines Radius von mindestens drei und bis zu 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort liegen. Der Bejagungszeitraum kann bis zu sechs Wochen nach Schadensfeststellung betragen. Die Jagd endet, sobald ein Wolf, der nicht notwendigerweise auch der Schadstifter gewesen sein muss, erlegt wurde.

Die Einrichtung eines Interventionsgebietes ist möglich, wenn drei Schadereignisse an Nutztieren wie Rindern, Pferden oder Schafen unter Einhaltung des zumutbar ergriffenen Herdenschutzes in einem Wolfsterritorium eingetreten sind. In diesem Gebiet kann dann ein ganzes Rudel entnommen werden. Die Jagd endet mit dem Erreichen der maximalen Anzahl entnehmbarer Wölfe oder – sollte dieser Fall nicht eintreten – mit der Entnahme des betroffenen Rudels oder Wolfspaares. Die Jagd endet spätestens mit Ablauf des Monats Februar. Im Interventionsgebiet können vom 1. November bis Ende Februar des Folgejahres Wölfe und vom 1. Juli bis Ende Februar des Folgejahres Jungwölfe entnommen werden; es gilt der jagdliche Grundsatz „jung vor alt“.

Was ist ein zumutbarer Herdenschutz?

Bei Schafen, Ziegen und Gehegewild entsprechen die Anforderungen an den zumutbar ergriffenen Herdenschutz im Sinne von § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BJagdG denjenigen des wolfsabweisenden Grundschutzes nach der „Richtlinie Wolf“. Bei ausgewachsenen Pferden und Rindern ist ein besonderer wolfsabweisender Grundschutz nicht erforderlich. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren sind umzusetzen.

Was ist ein „günstiger Erhaltungszustand“?

Der Wolf ist weiterhin eine geschützte Tierart. Für das Jagdjahr 2026/2027 ist diese Zahl nach Berechnung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz für die atlantische Region auf maximal 22 adulte, territoriale Wölfe (inkl. adultem, territorialem Fallwild) zu beziffern. Für die kontinentale Region sind es maximal 5 adulte, territoriale Wölfe (inkl. adultem, territorialem Fallwild). Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Zahl auf Grundlage des in Niedersachsen etablierten Wolfsmonitorings ermittelt wurde und angepasst werden kann. Da es sich um adulte territoriale Tiere (Elterntiere, die in der Regel älter als zwei Jahren sind) handelt, die aktiv an der Reproduktion teilnehmen, wird mit dieser Zahl sichergestellt, dass der gute Erhaltungszustand nicht gefährdet wird – und das ist artenschutzrechtlich maßgeblich.

Niedersachsen hat derzeit knapp 60 reproduktive Rudel und zirka 600 Wölfe. Die Population wächst nach einer Phase des Wachstums von zirka 30 Prozent jährlich aktuell um zirka 5 bis 10 Prozent im Jahr.


Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium:
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Artikel-Informationen

erstellt am:
29.06.2026

Ansprechpartner/in:
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Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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