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Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts um und befreit Inhaber von Zweitwohnungen vom Rundfunkbeitrag

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) grünes Licht gegeben und den Vertragstext dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Zuvor hatten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 5. Juni 2019 politisches Einvernehmen über den Vertrag erzielt.

Mit dem 23. RÄStV werden zwei wesentliche Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht vorgenommen.

  1. In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erstmals festgestellt und damit die Umstellung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bis auf eine Ausnahme bestätigt. Die Ausnahme bezieht sich auf Inhaber von Zweit- oder Nebenwohnungen, die nach Auffassung des Gerichts nur mit insgesamt einem Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen. Die Länder kommen mit den Regelungen im 23. RÄStV dieser Vorgabe nach und befreien Inhaber von Zweit- oder Nebenwohnungen von der Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag.

    In Anbetracht der Lebensumstände einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern, die häufig aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort als dem Sitz der Hauptwohnung innehaben, soll sich die Befreiung nach dem Willen der Ländergemeinschaft auch auf den Ehegatten, die Ehegattin beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin erstrecken.

  2. Nachdem auf der Grundlage einer Übergangsregelung bereits zweimal ein Meldedatenabgleich erfolgreich durchgeführt wurde, wird nunmehr ein regelmäßiger vollständiger Meldedatenabgleich alle vier Jahre eingeführt. Beginn ist im Jahr 2022. Der Meldedatenabgleich dient der Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist, wird auf die Durchführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs verzichtet. Beitragsgerechtigkeit und Vermeidung eines Vollzugsdefizits werden damit weitgehend sichergestellt. Im gleichen Zug wird der Ankauf privater Adressen obsolet und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gestrichen.

    Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nach der Unterrichtung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag im Oktober dieses Jahres unterzeichnen und die Neuregelung nach der Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten zum 1. Juni 2020 in Kraft tritt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2019
zuletzt aktualisiert am:
25.07.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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