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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts


Mit dem Kabinettsbeschluss am (heutigen) Dienstag wurde der Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts zur Einbringung in den Landtag freigegeben.

Auf Bundesebene ist zum 10. Juni 2021 das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert worden. Die nach dem Bundesgesetz geänderten Regelungen machen eine landesrechtliche Konkretisierung erforderlich.

„Ich freue mich sehr, dass das Land Niedersachsen mit dem vorgelegten Gesetzentwurf als erstes Bundesland die Vorgaben der nach dem Bundesgesetz geänderten Regelungen umsetzt und landesrechtlich konkretisiert“, so Sozialministerin Daniela Behrens. „Damit nimmt Niedersachsen, insbesondere im Hinblick auf die nun vorgeschriebene Einrichtung von Ombudsstellen, eine Vorreiterrolle ein.“

In Niedersachsen sollen die rechtlichen Voraussetzungen zur Förderung von unabhängigen Ombudsstellen angepasst werden. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern kommt es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen mitunter zu Konflikten. In diesen Konflikten beraten unabhängige Ombudsstellen die Familien und versuchen, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Mit dem Mitte Juni 2021 in Kraft getretenen KJSG auf Bundesebene wurden die Länder verpflichtet, dezentral unabhängige Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII einzurichten.

Geplant sind vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle. In drei Jahren soll diese Struktur evaluiert werden, um den veranschlagten Bedarf zu überprüfen. In einem weiteren Punkt ist eine Anpassung in Bezug auf die gesetzliche Begriffsbestimmung des Wortes ‚Einrichtung‘ notwendig. Nach dem neuen § 45 a SGB VIII fallen zukünftig einige familienähnliche Betreuungsformen aus der Betriebserlaubnispflicht des § 45 SGB VIII heraus. Dabei handelt es sich beispielsweise um Eins-zu-Eins-Betreuungen durch fachlich vorgebildete Personen, die nicht in eine Einrichtung eingebunden sind. Mit dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, dass die Kontrollmöglichkeiten durch die Heimaufsicht auch in Zukunft gegeben bleiben. Nur so kann der Staat sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche, die in seiner Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen.

Weiterhin ermöglicht dem Sozialministerium künftig eine Ermächtigung gemäß § 49 SGB VIII, Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis durch Rechtsverordnung festlegen zu dürfen. Diese Voraussetzungen sind in Niedersachsen bislang Gegenstand von Verwaltungsvorschriften. Niedersachsen reagiert damit auf jüngste – erst während der Verbandsanhörung ergangene – Gerichtsentscheidungen.


Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.10.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

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Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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