Landesregierung gibt Entwurf des Niedersächsischen Maßregelvollzuggesetzes in die Verbandsbeteiligung
Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Montag den Entwurf des Niedersächsischen Maßregelvollzuggesetzes (Nds. MVollzG) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Mit der Neufassung wird angestrebt, die Ziele des Vollzugs der Maßregel sowohl für die untergebrachten Personen als auch für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs eindeutiger zu fassen und Anpassungen an die aktuelle Rechtsentwicklung vorzunehmen.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erweiterung des Anwendungsbereichs.
So gilt das Gesetz sowohl für die Unterbringung und Begutachtung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) als auch für die einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO (Strafprozessordnung). Die Novellierung sieht vor, dass das Nds. MVollzG ebenfalls zur Anwendung kommt, wenn durch die Entscheidung des zuständigen Gerichts ein Strafrest, der nach Beendigung der Maßregel nach § 67 d StGB übrigbleibt, in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vollstreckt werden soll. Damit wird eine rechtliche Regelungslücke geschlossen, da dieser Personenkreis auch jetzt schon in die Einrichtungen des Maßregelvollzugs aufgenommen wird und dort bis zum Ende der jeweiligen Maßnahmen verbleibt.
Ergänzend dazu würde der Vollzug der Maßregel zukünftig nicht mehr zwingend unter ärztlicher Leitung stehen müssen. Davon unabhängig ist weiterhin vorgesehen, dass die Durchführung der einem Arztvorbehalt unterliegenden Aufgaben weiterhin durch eine Ärztin oder einen Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung vorgenommen wird. Auf diese Weise soll die Personalgewinnung für Stellen der Vollzugsleitungen erleichtert werden.
„Mit der Novellierung des Niedersächsischen Maßregelvollzuggesetzes passen wir die bestehende Rechtslage an die gegenwärtigen Herausforderungen an“, kommentiert die niedersächsische Staatssekretärin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Dr. Christine Arbogast den Kabinettsbeschluss. „Einerseits wollen wir allen Akteurinnen und Akteuren im Maßregelvollzug bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen eine verlässliche Grundlage bieten, andererseits geht uns auch darum, die Attraktivität für die Vollzugsleitungen zu steigern, um dem Fachkräftemangel im Maßregelvollzug wirksam zu begegnen.“
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Artikel-Informationen
erstellt am:
02.03.2026
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