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Landesregierung stimmt dem Entwurf eines „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke“ zu

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag dem Entwurf eines „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke“ (NPsychKHG) zugestimmt und die Einbringung in den Landtag beschlossen. Mit der vorliegenden Neufassung des Gesetzes wird das NPsychKG (neu: NPsychKHG) nicht nur an die aktuelle Rechtslage angepasst, sondern auch Regelungen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion um öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential neu aufgenommen. Die Terminologie wurde - in Einklang mit vergleichbaren Gesetzen der anderen Bundesländer - zu NPsychKHG geändert. H steht für Hilfen.

Der niedersächsische Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi kommentiert den Gesetzesentwurf wie folgt:

„Die Ergebnisse der Verbandsanhörung zum Gesetzesentwurf wurden sorgfältig ausgewertet. Unter anderem der neue Name des Gesetzes ist Anregung der Verbände, um eine stärkere Subjekt- und Hilfebetonung deutlich zu machen. Besonders wichtig ist es der Landesregierung zum Schutz der Patientinnen und Patienten, aber auch der Beschäftigten in den Psychiatrien und der allgemeinen Sicherheit einen engen Austausch der beteiligten Akteure zu gewährleisten. Deswegen steht bei der Gesetzesänderung ein verbesserter Datenaustausch zwischen Kliniken, Sozialpsychiatrischem Dienst und der Polizei im Vordergrund. Zudem wurde der Gefahrenbegriff erweitert, um auch bei Vorliegen latenter Fremdgefährdung Handlungsmöglichkeiten zu haben. Mir ist es wichtig zu betonen, dass alle diese Maßnahmen insbesondere den Patientinnen und Patienten zugutekommen und eine Vermeidung von Unterbringungen immer unser erstes Ziel bleiben muss. Eine Unterbringung ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte und muss daher immer letztes Mittel bleiben. Gleichzeitig haben wir vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussionen um die öffentliche Sicherheit und Menschen mit psychischen Erkrankungen und Fremdgefährdungspotential Regelungen noch einmal genau geprüft und angepasst.

Insgesamt ist es mit dem Gesetzentwurf gelungen, sowohl das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu stärken als auch der nachvollziehbaren Erwartung der Bevölkerung nach einem wirksamen Schutz vor potentiell gewalttätigen, psychisch erkrankten Menschen durch neue Instrumente Rechnung zu tragen.“

Nach der Verbandsanhörung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi): In § 4 Abs 3 wurden die Möglichkeiten, eine fachkundige Stelle zur Koordination von Krisensituationen zu implementieren, erweitert. Dies ist nun auch möglich im Zusammenschluss von mehreren SpDi oder durch Vergabe der Aufgabe an Dritte. Die Kosten der Krisenkoordination werden in § 45 Abs. 2 konkretisiert. Die Möglichkeiten der Besetzung der Leitung der SpDi aus dem geltenden NPsychKG wurde übernommen und erweitert (§ 4 Abs 4). Es ist vorgesehen, dass SpDi in erster Linie von psychiatrischen und kinder- und jugendlichen Fachärztinnen oder -ärzten geleitet werden. Wenn diese nicht gefunden werden können, so besteht nun auch die Möglichkeit neben Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und - therapeuten mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie auch Personen mit einer anderen akademischen Ausbildung aber fünf Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie mit dieser Aufgabe zu betrauen. Das Auskunftsrecht der Leitung einer kommunalen Behörde zu Menschen mit psychischen Erkrankungen und einem Risiko für Fremdgefährdung wurde mit den entsprechenden Datenübermittlungsregelungen im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr in einen eigenen Paragraphen § 38 zusammengeführt.

  • Sicherungsmaßnahmen: In § 28 Abs 4 wurde ergänzt, dass bei einer Absonderung, die länger als 48 Stunden andauert, eine richterliche Genehmigung eingeholt werden muss. Zudem müssen regelmäßige Versuche unternommen werden, Absonderung bzw. Fixierung zu beenden (§ 28 Abs 5 resp. Abs 6).

  • Aussetzung der Vollziehung: Eine neue Regelung zum Aussetzenden der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme wurde als § 30 eingefügt. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 28 im gegenwärtigen NPsychKG. Von diesem Paragraphen wird zwar bislang selten Gebrauch gemacht - weswegen seine Streichung anfangs empfohlen wurde - er ist aber gerade bei der Behandlung von Menschen mit Fremdgefährdung im Rahmen einer psychischen Erkrankung sehr hilfreich. Es wird vor dem Hintergrund der Debatte um Fremdgefährdung erwartet, dass künftig von diesem Paragraphen häufiger Gebrauch gemacht wird.

  • Beendigung der Unterbringung: In § 31 Abs 3 wird geregelt, dass der SpDi nicht erst nach Entlassung, sondern schon frühzeitig Kontakt zu Menschen, die nach diesem Gesetz untergebracht sind, verpflichtend aufzunehmen hat.

  • Datenübermittlung zur Gefahrenabwehr: In einem neuen § 38 wurden alle Fälle, in denen personenbezogene Daten im Kontext der Gefahrenabwehr weitergegeben werden sollen, zusammengefasst. § 38 Abs 1 grenzt die Weitergabe der Daten inhaltlich auf Daten zur Identifikation der betroffenen Menschen und der von ihm ausgehenden Gefahr ein. § 38 Abs 2 regelt das Auskunftsrecht der Leitung einer kommunalen Behörde gegenüber dem SpDi. Dieser wird auf Anfrage Auskunft zu den in Abs. 1 geregelten Inhalten erteilt. Ein Einsichtsrecht der kommunalen Behörde fällt weg, da sich ein Einsichtsrecht nur auf die in Abs. 1 genannten Daten aus aktenpraktischen Gründen nicht realisieren lässt. § 38 Abs 3 regelt die Auskunftspflicht von SpDi und Unterbringungseinrichtung gegenüber der Polizei und definiert den Fall wann dies greift – abgestuft nach einer Kann- über eine Soll- bis hin zu einer Muss-Regelung zur Weitergabe. § 38 Abs. 4 regelt das Auskunftsrecht der Polizei gegenüber der psychiatrischen Versorgung und ist unverändert, § 38 Abs. 5 regelt unverändert Fallbesprechungen, ergänzt aber, dass den betroffenen Menschen und ihren Vertrauenspersonen die Gelegenheit gegeben werden muss, an diesen teilzunehmen.

Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@ms.niedersachsen.de

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Artikel-Informationen

erstellt am:
20.01.2026

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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