Kommunale Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamte sollen künftig synchron gewählt werden – erste „neue“ Wahlen im Herbst 2014
Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf zur Synchronisierung der Amtszeiten von Hauptverwaltungsbeamten mit der Wahlperiode der Mitglieder der kommunalen Vertretungen – also der Räte und Kreistage – beschlossen. Der Gesetzentwurf geht nun zur parlamentarischen Beratung in den Landtag. Die Synchronisierung war von beiden die Landesregierung tragenden Parteien bereits vor den Landtagswahlen 2013 angekündigt worden.
2005 wurden die Amtszeiten der kommunalen Vertretungen und der Hauptverwaltungsbeamten entkoppelt. Davor war es lange Jahre gängige Praxis, dass die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen parallel sowohl die Räte und Kreistage als auch die jeweiligen Spitzenpersonen für die kommunalen Verwaltungen wählten. Die Landesregierung hält diese frühere Regelung nach wie vor für die richtige. Die Entkopplung der Amtszeiten aus dem Jahre 2005 wird deshalb rückgängig gemacht.
Mit der Rückkehr zum früheren Rechtszustand sind nach Auffassung des Kabinetts vier große Vorteile verbunden:
- Durch den einheitlichen Wahltermin erfahren die Kommunalwahlen in Niedersachsen eine Aufwertung, weil neben der Zusammensetzung der Kommunalvertretungen auch die Entscheidung getroffen wird, welche Persönlichkeit zukünftig an der Spitze der jeweiligen Kommune stehen soll. Eine größere Wahlbeteiligung steht zu erwarten, die Demokratie wird gestärkt.
- Die Aufwertung der Bedeutung der Kommunalwahl betrifft auch insgesamt die ehrenamtlich in der Kommunalpolitik tätigen Frauen und Männer.
- Die Reduzierung der bislang vergleichsweise langen Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten von acht Jahren auf zukünftig fünf Jahre trägt dem demokratischen Prinzip der Kontrolle durch die Wählerinnen und Wähler nach angemessener Zeit Rechnung.
- Die Kommunen sparen Geld, da sie zwischen den Kommunalwahlen nicht auch noch Oberbürgermeister-, Bürgermeister- oder Landratswahlen organisieren müssen.
Die Wahlperiode der Vertretungen (Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte) bleibt unverändert und beträgt fünf Jahre.
Die Synchronisierung der Wahltermine und Amtszeiten soll möglichst zeitnah erfolgen; in laufende Amtszeiten von Hauptverwaltungsbeamten wird gleichwohl nicht eingegriffen. Die ersten Wahlen, die von der Neuregelung erfasst werden, sind die Wahlen für einen Amtszeitbeginn am 1. November 2014. Zu diesem Termin sind etwa 270 der insgesamt 450 Hauptverwaltungsbeamten in Niedersachsen zu wählen. Diese werden für sieben Jahre gewählt, um eine synchrone Kommunalwahl im Jahr 2021 zu ermöglichen.
Das Gleiche gilt, wenn die bisherigen Hauptverwaltungsbeamten ihre Amtszeit durch einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen verkürzen. Eine erste vom Kabinett beschlossene und in die Verbändeanhörung gegangene Entwurfsfassung ließ hier noch eine Hinauszögerung der synchronen Wahl bis zum Jahr 2031 zu. Diesem erweiterten Regelungsbedarf, der auf bis zu 50 Kommunen im Land zutreffen könnte, ist nunmehr in verfassungsgemäßer Weise nachgekommen worden.
Die ersten Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten, die für eine Amtszeit von fünf Jahren gemäß der neuen Regelung gewählt werden, finden im Jahr 2016, gemeinsam mit den Kommunalwahlen statt. Damit ist dann die überwiegende Anzahl aller Kommunalwahlen im Jahr 2021 synchronisiert.
Gewählt werden kann künftig auch noch, wer 65 oder 66 Jahre alt ist. Bisher ist für das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nur wählbar, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zurzeit können also Hauptverwaltungsbeamte bei einer Amtszeit von grundsätzlich acht Jahren im Einzelfall bis maximal zur Vollendung des 73. Lebensjahres amtieren. Die beabsichtigte Anhebung der Wählbarkeitsgrenze auf 67 Jahre wird bei einer Amtszeit von grundsätzlich fünf Jahren ein Amtieren bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres erlauben. Die Anhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit der Hauptverwaltungsbeamten stellt eine Angleichung an die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze dar, die in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht ist.
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erstellt am:
17.09.2013
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