Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes: Mehr Wirtschaft, mehr bürgerschaftliches Engagement, mehr Gleichstellung

Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf zur Novellie­rung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Er wird jetzt zur Verbandsanhörung freigegeben. Mit dem Gesetz verfolgt die Landesregierung insbesondere drei Ziele: Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird erleichtert, das bürgerschaftli­che Engagement auf der kommunalen Ebene wird gefördert und die Arbeit der Gleichstel­lungsbeauftragten in den Kommunen wird verbessert und gestärkt.

Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird erleichtert

Anders als bisher soll es den Kommunen zukünftig wieder nur dann untersagt sein, ein wirt­schaftliches Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, wenn ein privater Dritter den da­mit verfolgten öffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher erfüllen kann. Die in diesem Zusammenhang bestehende Drittschutzregel entfällt. Außerdem wird neu geregelt, dass kommunale Unternehmen zukünftig in Marktbereichen, in denen sie sich starker privater Konkurrenz gegenübersehen (vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit) ebenfalls als überörtli­cher Anbieter ihrer Leistungen auftreten können.

Für die Bereiche Telekommunikation, Energieversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Wasserversorgung und Versorgung mit Breitbandtelekommunikation wird klargestellt, dass die Betätigungen grundsätzlich einem öffentlichen Zweck dienen. Kommunen sollen auch erneuerbare Energien erzeugen oder gewinnen oder sich an derarti­gen Vorhaben beteiligen können, ohne dass eine Bindung an eigene oder örtliche Versor­gungszwecke vorliegt. Dadurch sollen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Energie­wende unterstützt werden.

Bürgerschaftliches Engagement wird gefördert

Die Rahmenbedingungen für Bürgerbegehren sollen deut­lich verbessert werden. Ziel ist es, mehr Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Das stärkt kommunale Selbstverwaltung und Demokratie und kann die Akzep­tanz von politischen Entscheidungen erhöhen.

Bürgerbegehren müssen bisher durchgehend von zehn Prozent der Wahlberechtigten schriftlich unterstützt werden, damit es zu einem Bürgerentscheid kommt. Damit setzt Nie­dersachsen im Ländervergleich eine hohe Hürde. In größeren Kommunen bereitet es zuneh­mend Probleme, dieses Quorum zu erreichen. Dort soll das Quorum deshalb auf bis zu fünf Prozent gesenkt werden.

Ein Bürgerentscheid ist bislang verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen dafür stimmen und diese Mehrheit mindestens von 25 Prozent der Wahlberechtigten getragen wird. Dieses Quorum soll auf 20 Prozent abgesenkt werden.

Wer in Niedersachsen ein Bürgerbegehren auf den Weg bringt, muss einen formellen Kos­tendeckungsvorschlag einreichen. Daran scheitern viele Verfahren, weil haushaltsrechtliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Dem Beispiel anderer Länder folgend soll deshalb zukünftig auf den Kostendeckungsvorschlag als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens verzichtet werden. Die Kostenfrage stellt sich in der Diskussion über ein Bürgerbegehren erfahrungsgemäß auch dann, wenn die Initiatoren keinen Deckungsvorschlag eingereicht haben.

Auch in Niedersachsen soll die Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens eingeführt, dessen Zu­lässigkeit festgestellt worden ist. Damit soll es nicht mehr während des gesamten Verfahrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids zulässig sein, sich über ein Bürgerbegehren hin­wegzusetzen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Ausgenommen sind allerdings Maßnah­men, die von der Kommune wegen bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen vorge­nommen werden müssen.

Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt

Bisher sind nur die Landkreise und großen Städte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauf­tragte hauptamtlich zu beschäftigen. Zukünftig soll das für auch alle Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtend gelten. Die Zahl wird sich da­mit von 50 auf 130 hauptamtliche Gleichstellungbeauftragte erhöhen. Das Land übernimmt die damit verbundenen Konnexitätsfolgen und erstattet den Kommunen pro Jahr rund 1,6 Millionen Euro der anfallenden Personalkosten.

Außerdem wird sichergestellt, dass die umfangreichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauf­tragten auch in den mittelgroßen Kommunen in Niedersachsen professionell wahrgenommen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen ihre Tätigkeit ausüben können, ohne dass ihnen bei Vorschlägen, die möglicherweise nicht auf breite Zustimmung treffen, gleich die Abberufung droht. Für derartige Beschlüsse in den Räten und Kreistagen reichte bisher eine einfache Mehrheit aus. Für die Abberufung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter ist künftig eine absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.01.2016

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln