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Zapp Anfrage DSGVO

Liebe Frau ....,

für die niedersächsische Landesregierung beantworten wir die Zapp-Fragen wie folgt:

Im Zuständigkeitsbereich der niedersächsischen Landesregierung gab und gibt es keinerlei Bestrebungen, die Recherche, die Materialgewinnung und die freie Berichterstattung von Medien bzw. Journalistinnen und Journalisten einzuschränken. Die EU-DSGVO hat insofern keinen Einfluss auf den Umgang mit Medien.

Die sogenannten Freien werden – wenn Ihre Tätigkeit bekannt ist oder wenn Sie auf Anforderung einen geeigneten Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit erbringen können– genauso behandelt wie Festangestellte oder etwa PauschalistInnen. Auch für die Freien gilt das oben im ersten Satz Gesagte.

Die niedersächsische Landesregierung hatte im Übrigen bereits 2016 in der Konferenz der Innenminister der Länder (IMK) initiiert, dass es künftig wieder einen bundeseinheitlichen Presseausweis geben wird, und begleitete diesen Prozess federführend bis zur Wiedereinführung. Dieser einheitlich geltende Ausweis trägt nach unserer Auffassung dazu bei, dass Journalistinnen und Journalisten weiterhin ihrer wichtigen, grundrechtlich verankerten Arbeit nachgehen dürfen.

Für Telemedien gilt der Paragraf 57 des Rundfunkstaatsvertrags (RfStV): Gesetze knüpfen immer an Unternehmen und ihre Redaktionen an, für die weiterhin das Medienprivileg voll umfänglich gilt – damit auch für Freie Mitarbeiter, die im Auftrag dieser Redaktionen recherchieren. Nur bei Vorliegen dieser Mindestvoraussetzung kann es Ausnahmen von der Datenschutzgrundverordnung geben. Diese nur insofern, als eine wirksame interne Aufsicht stattfinden muss anstelle der Aufsicht durch die jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Völlig frei arbeitende Journalistinnen und Journalisten, die nicht zu den in § 57 RfStV Genannten gehören, unterliegen deshalb den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.


Schöne Grüße,

Anke Pörksen

Niedersächsische Staatskanzlei

Staatssekretärin und Sprecherin der Landesregierung


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