Verordnung regelt den Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
Das Instrument des finanziellen Erschwernisausgleichs für Grünlandflächen in besonders geschützten Gebieten, wird fortgesetzt. Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf einer entsprechenden Verordnung zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Es geht dabei um umweltspezifische Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie der sogenannten FFH-Richtlinie (Flora Fauna-Habitat) ergeben können. Der Erschwernisausgleich für Grünland wird nicht mehr durch Finanzmittel der Europäischen Union kofinanziert. Für das Jahr 2018 sind daher Haushaltmittel des Landes in Höhe von 2,6 Millionen Euro eingeplant.
Die Verordnung regelt den Erschwernisausgleich im Jahr 2018 in Naturschutzgebieten, in den beiden niedersächsischen Nationalparks, in dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ und in gesetzlich geschützten Biotopen. Im Anschluss an die bis zum 31. Dezember 2018 befristete Verordnung ist ab 1. Januar 2019 eine neue „Erschwernisausgleichsverordnung Grünland“ mit einer Befristung für vier Jahre beabsichtigt.
Der Erschwernisausgleich ist Bestandteil der Naturschutzpolitik Niedersachsens. Bereits 1997 hat Niedersachsen zum Ausgleich von verordneten Naturschutzauflagen, die die Maßgaben der guten landwirtschaftlichen Praxis übersteigen, in Form des Erschwernisausgleichs ein rechtsverbindliches Instrument geschaffen. Das Land hat sich zur Umsetzung des Verschlechterungsverbotes der „Natura 2000“-Gebiete für eine Mischung von Instrumenten aus freiwilligen flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen (Vertragsnaturschutz) und hoheitlichen Naturschutzauflagen zur Regelung der landwirtschaftlichen Nutzung mit Ausgleichszahlungen entschieden. Auf diese Weise soll flexibel auf die unterschiedlichen Ausgangslagen und Erhaltungsnotwendigkeiten reagiert werden.
Der Erschwernisausgleich wird den Bewirtschaftern gezahlt. Durch die monetäre Bewertung einzelner Auflagen in einer Punktwerttabelle in der Verordnung wird die Höhe der Ausgleichszahlungen konsequent an den Produktionseinschränkungen, wie beispielsweise Mahd-Termine und Düngungseinschränkungen, ausgerichtet. Eine Überkompensation ist aufgrund der gewählten Systematik ausgeschlossen. Für Flächen, für die Erschwernisausgleich gezahlt wird, haben die Bewirtschafter eine sogenannte Schlagkartei als Nachweis einer wesentlichen Erschwernis zu führen. Ein Erschwernisausgleich wird gewährt, wenn dessen Berechnung einen Betrag von mindestens 150 Euro ergibt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.06.2018
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