Änderungen des Nachbarrechtsgesetzes für mehr Klimaschutz im Gebäudebestand – Neuregelung für Grundstücks-Überbauungen durch Wärmedämmung
Mit einer Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung will die Landesregierung den Klimaschutz im Gebäudebestand verbessern. Es soll eine Regelung zum Wärmeschutzüberbau in das Gesetz aufgenommen werden. Darin werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen Nachbarn überbauende Wärmedämmungen zu dulden haben. Das Kabinett beschloss in seiner Sitzung am (heutigen) Dienstag den vom Justizministerium erarbeitete Gesetzentwurf und dessen Einbringung in den Landtag.
Die Regelung ist erforderlich, da nach derzeitiger Rechtslage Nachbarn regelmäßig nicht verpflichtet sind, den durch das Aufbringen einer Wärmedämmung verursachten Überbau zu dulden. Durch den Gesetzentwurf werden zudem die wasserrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes an die Neuregelungen des Wasserrechts auf Bundes- und Landesebene angepasst.
Die die Landesregierung tragenden Parteien hatten sich im Koalitionsvertrag zur Förderung der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes verpflichtet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf leiste die Landesregierung einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Klimabilanz, sagte Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz.
Hinweis: Die Neuformulierung des einschlägigen § 21a NNachbG (Entwurf) finden Sie hier:
Die neue Vorschrift des § 21a NNachbG lautet im Entwurf:
§ 21 a Nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben einen Überbau auf das Grundstück bis zu 0,25 m durch eine nachträglich auf eine Grenzwand aufgebrachte Außenwandbekleidung zu dulden, die der Wärmedämmung eines Gebäudes dient, soweit und solange
- der Überbau die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindert,
- der Überbau dem öffentlichen Baurecht nicht widerspricht und
- eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
§ 912 Abs. 2 sowie die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks eine Baumaßnahme nach Absatz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Wird über Einwendungen eine Einigung nicht erzielt, so darf die Überbauung nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden.
(3) Jeder Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann verlangen, dass der begünstigte Nachbar die Außenwandbekleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
(4) Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks verschuldensunabhängig den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 oder die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht.
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erstellt am:
25.02.2014
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