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Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst, Bestattungswesen und Maßregelvollzug – Kabinett stimmt Gesetzentwurf zu


Das niedersächsische Kabinett hat am (heutigen) Dienstag die Einbringung eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes in den Landtag beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf soll zum einem der Beruf der Hygienekontrolleurin bzw. des Hygienekontrolleurs im Öffentlichen Gesundheitsdienst gestärkt werden. Sie sind auf dem Gebiet des Infektionsschutzes, der Infektionsprävention und der Hygieneüberwachung tätig. Sozialministerin Daniela Behrens betont: „Das Land hat ein erhebliches Interesse daran, dass die Kommunen ihre Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes mit qualifiziertem und gut ausgebildetem Fachpersonal erfüllen. Um die Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll, einem Anliegen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens folgend, als zusätzliches Personalgewinnungsinstrument die Option einer Verbeamtung geschaffen werden.“ Dazu ist es erforderlich, dass die Ausbildung auf einer in Niedersachsen gültigen Rechtsgrundlage erfolgt. Diese soll mit dem Änderungsgesetz geschaffen werden. Bisher erfolgt die Ausbildung auf einer Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein-Westfalen. Der praktische Teil der Ausbildung findet in den niedersächsischen Kommunen statt.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Diese dient der Anpassung an die aktuelle Rechtslage nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN). Die vorgesehene Ergänzung der Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BestattG soll sicherstellen, dass die Verordnungsermächtigung auch die Übermittlung der Todesbescheinigung an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN) umfasst.

Mit der geplanten Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes wird im Vorgriff auf die beabsichtigte Novellierung dieses Gesetzes, sichergestellt, dass auch weiterhin nachweislich ausreichend gut qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, um mit Grundrechtseingriffen verbundene hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu können. Mit der Neufassung des § 5 a wird eine höhere Flexibilität bei der Besetzung der Vollzugsleitung ermöglicht. Grundsätzlich soll weiterhin eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung zur Vollzugsleitung bestellt werden. Darüber hinaus sollen diese Führungsaufgaben künftig auch psychologische Psychotherapeuten und Psychologinnen oder Psychologen mit einschlägigem wissenschaftlichen Hochschulabschluss wahrnehmen können.

Zudem findet durch die Implementierung einer Rechtsgrundlage für das Probewohnen die seit Jahren geübte Praxis Eingang in das Gesetz.


Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.10.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
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30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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