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Corona-Änderungsverordnung - ab Sonnabend bei Kontakten 10 aus 10 bei Inzidenz unter 35 und ab Montag weitere Lockerungen für Regionen in der Stufe Null


Es ist sommerlich warm und immer mehr Aktivitäten und Begegnungen können unter freiem Himmel stattfinden. Bereits dieser Umstand führt zu einem sich weiter fortsetzenden Rückgang der Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Hinzu kommt, dass inzwischen mehr als die Hälfte aller Menschen in Niedersachsen mindestens einmal geimpft ist, 29 % sind vollständig geimpft.

Gleichzeitig aber ist die deutlich ansteckendere Delta Variante auf dem Vormarsch. Es ist erklärtes Ziel aller Verantwortlichen, ihre wohl leider nicht zu verhindernde expansive Ausbreitung möglichst zeitlich zu strecken. Es geht darum, Zeit zu gewinnen, um möglichst viele Menschen zweitimpfen zu können, bevor die Delta-Variante auch in Deutschland und in Niedersachsen zur dominierenden Variante wird. Alle zugelassenen Impfstoffe bieten auch einen sehr guten Schutz gegen diese Mutation des Virus. Impfen im Wettlauf gegen die Delta-Variante – das ist auch für Niedersachsen die Devise.

Während dieses Wettlaufs gilt es vorsichtig zu bleiben, nicht zu viel zu riskieren, nach wie vor zumindest einige Leitplanken einzuziehen für Begegnungen zwischen Menschen. Das soll mit der heute verkündeten Änderung der Niedersächsischen CoronaVerordnung geschehen, die mit einer einzigen Ausnahme am Montag, den 21. Juni 2021 in Kraft tritt.

Vorgezogen auf den morgigen Sonnabend wird der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und Kreisfreien Städten sind bereits an diesem Wochenende Treffen von bis zu 10 Personen aus bis zu 10 Haushalten zulässig (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren). Dies gilt für den privaten Bereich ebenso wie für die Gastronomie.

Am Montag, den 21. Juni 2021 treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen in § 1 a Absatz 2 Satz 3 insbesondere die sechs neuen Paragraphen §§ 1 b bis 1 g in Kraft. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.

Im Bereich der Wochenmärkte entfällt zusätzlich zu den am letzten Dienstag avisierten Änderungen (Presseinformation Aussicht auf weitere Lockerungen 095/21) bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt.

Neu aufgenommen wurde in die CoronaVerordnung auch eine Übergangsregelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei bis zu 10 liegt (? Gezählt wird ab Sonntag oder Montag): In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten am dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g. Eine gesonderte Allgemeinverfügung muss nicht zuvor erlassen und öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Landkreise und kreisfreien Städte sind dennoch verpflichtet, eine solche Allgemeinverfügung baldmöglichst nachzuholen.

Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt. (§ 8 Abs. 9 wird gestrichen.)

Zu den Änderungen in der CoronaVerordnung Ministerpräsident Stephan Weil:

„Die Infektionszahlen in Niedersachsen befinden sich in einem deutlichen Abwärtstrend – landesweit verzeichnen wir heute eine 7-Tage-Inzidenz von 5,8 und nur noch 7 Landkreise bzw. kreisfreie Städte liegen über der Marke von 10. Darüber hinaus ist mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen mindestens einmal gegen das Coronavirus geimpft. Deshalb können wir die bisherigen Einschränkungen im Miteinander wieder stärker lockern. Hinter uns allen liegt eine sehr harte Zeit des Verzichts, es wird nun wieder möglich sein mehr Freunde zu treffen, mehr Veranstaltungen zu besuchen und gemeinsam zu feiern. Insbesondere auch die sehr belasteten Kinder und Jugendlichen können endlich wieder mehr miteinander unternehmen – das freut mich sehr! Bei aller Freude müssen wir aber auch weiterhin vorsichtig bleiben – die Pandemie ist leider längst nicht vorbei. Die Delta-Variante breitet sich derzeit in Europa aus und wird auch an uns nicht vorbeigehen. Sie ist offensichtlich noch einmal ansteckender als die Vorgängervarianten, ob sie auch gefährlicher ist – darüber gibt es noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Deshalb müssen wir uns alle gemeinsam weiterhin sehr verantwortungsbewusst verhalten, um die erfreuliche Entwicklung nicht aufs Spiel zu setzen. Ich wünsche uns allen einen schönen Sommer!“

Erläuterungen zu den einzelnen Neuregelungen:

  • In § 1 a Absatz 2 Satz 3 der CoronaVO wird geregelt, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz überschreitet, dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe wechselt, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Alten- oder Pflegeheimen, in Sammelunterkünften von Saisonarbeitskräften oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist allerdings nicht dazu verpflichtet in einem solchen Fall von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Zur Umsetzung des aktualisierten Stufenplans 2.0, der eine neue Stufe 0 für ein geringes Infektionsgeschehen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 vorsieht, wurden nach § 1 a die §§ 1 b bis 1 g in die CoronaVerordnung eingefügt:

  • § 1 b Abs. 2 und 3 enthält die oben bereits erwähnte Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreien Städte geschaffen, in welchen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Sinne von § 1 a Abs. 3 bei nicht mehr als 10 liegt. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten ab dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g ohne dass zuvor dazu eine Allgemeinverfügung erlassen wird.
  • In § 1 c werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 vorgenommen. Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3).

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.

Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist nach § 1 d Abs. 4 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.

  • In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung in § 5 Abs. 1 Ziffer 11 (Datenerhebung und Dokumentation) hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen nach § 5 für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen nach § 1 d durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

In § 1 e werden neue Regelungen für touristische Angebote und Beherbergungen in Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt.

  • § 1 e Absatz 1 regelt, dass Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 entfällt.
  • § 1 e Abs. 2 werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)

Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.

  • Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe § 1 e Abs.3).

(Diese Regelungen zu Schiffs- und Busfahrten sowie für Seilbahnen gelten auch in der Stufe zwischen 10 und 35. Siehe dazu die Änderungen in den §§ 7 d und e.)

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so § 1 e Abs. 4 - ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach § 1 f Abs. 1 bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • In Clubs und Discotheken müssen gemäß § 1 f Abs. 2 alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Das ergibt sich aus § 1 g.

Nun noch einige Hinweise auf wesentliche sonstige, sich nicht auf die Stufe 0 beziehende Änderungen in der CoronaVerordnung:

  • In § 2 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 werden neue Kontaktbeschränkungen für Landkreise und kreisfreie Städte geregelt, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt. Hier sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich (also bis zu 10 aus 10). Die Ziffer 2 in § 2 Abs.1 Satz 4 bestimmt eine Sonderregelung für Großfamilien, sodass ein Treffen mit mehr als 10 Personen möglich bleibt, wenn ein Haushalt mehr als neun Personen beinhaltet. Es ist dann ein Treffen mit den Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts möglich.

Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht in die Personenbegrenzung mit einberechnet. Dies gilt auch für dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine weitere Person ist zudem zulässig, soweit sie „Dritte“ im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist (Umgangsrecht mit einem Kind). Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • Durch die Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 wird - wie oben bereits erwähnt - die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35, auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, aufgehoben.
  • In § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 wird neu geregelt, dass Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
  • Die Änderung in § 3 Abs. 4 Ziffer 6 führt dazu, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 50 im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr getragen werden muss.
  • Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist nach der Streichung von § 8 Abs. 9 von kommendem Montag an nicht mehr untersagt. Anderweitige gesetzliche Regelungen, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes, bleiben unberührt.
  • § 10 c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10 c nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10 b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.

Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.

  • In § 14 a (Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen) wird neu geregelt, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts – mit Ausnahme des Unterrichts von Bläserensembles, Bläserorchestern sowie Chören – nur verpflichtend ist, wenn die

Inzidenz in dem betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt mehr als 35 beträgt.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft. Artikel 2 der Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 21. Juni 2021 fest. Abweichend hiervon tritt – wie bereits oben erwähnt – die Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr als 10 beträgt, und die Neuregelung der Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 Satz 5 (10 aus 10) bereits zum 19. Juni 2021 in Kraft.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.06.2021
zuletzt aktualisiert am:
21.06.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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