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Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes – Freigabe zur Verbandsbeteiligung

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den vom Innenministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

Erforderlich ist die Überarbeitung des Gesetzes, weil der Bund das Stiftungszivilrecht durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen zukünftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt. Dazu wurden neue Regelungen insbesondere zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Vermögensübertragung durch Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Zahlreiche bestehende Vorschriften wurden geändert. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

Das Land hat daher die Aufgabe, auch die landesrechtlichen Regelungen bis zu diesem Stichtag an die Änderungen des BGB anzupassen. Durch die Erweiterung der stiftungsrelevanten Regelungen im BGB können viele bisher auf Landesebene geregelte Tatbestände künftig entfallen. Wesentlicher Inhalt des neuen Landesstiftungsgesetzes werden dann Regelungen zur Rechtsaufsicht über die niedersächsischen Stiftungen sein. Da sich die bestehenden Regelungen zur Stiftungsaufsicht bewährt haben, enthält der vorgelegte Gesetzentwurf keine grundlegenden Neuerungen. Trotz einiger Klarstellungen und Präzisierungen, die der Rechtssicherheit dienen, wird vorgeschlagen, Organisation und Handlungsmöglichkeiten der niedersächsischen Stiftungsaufsicht nicht zu verändern.

Niedersachsens Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens, sagt: „Stiftungen leisten durch ihr Engagement auch in Niedersachen eine unverzichtbare Arbeit für das Gemeinwohl. Umso mehr liegt eine funktionierende Stiftungsaufsicht im öffentlichen sowie im Interesse der Stifterinnen und Stifter. Die dafür zur Verfügung stehenden Regelungen haben sich bisher bewährt. Es liegt daher nahe, die bestehenden Vorschriften beizubehalten und nur dort, wo es Klarstellungsbedarf gibt, nachzusteuern. Dadurch würde ein klarer und widerspruchsfreier Rechtsrahmen für die Stiftungen geschaffen.“

Der staatlichen Stiftungsaufsicht kommt wegen der Besonderheiten der Rechtsform „Stiftung” eine besondere Bedeutung zu, da Stiftungen weder Gesellschafter noch Mitglieder besitzen, die die Stiftungsorgane kontrollieren könnten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.02.2023

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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