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Kabinett gibt +1-Kind-Regelungen in KiTas vorerst Bestandsschutz und bringt weitere Anpassungen in der sogenannten Durchführungsverordnung zum KiTa-Gesetz in die Verbandsanhörung

Die sogenannte Kita-Notverordnung läuft Ende Juli aus. Damit die Plätze von Kindern in Gruppen nicht gekündigt werden müssen, die von der sogenannte +1-Kind-Regelung Gebrauch gemacht haben und auch Gruppen nicht auseinandergerissen werden müssen, ist in der Durchführungsverordnung des Landes zum Kindertagesstättengesetz (NKiTaG) ein Bestandsschutz für die Gruppen geregelt, in denen Ende Juli tatsächlich ein zusätzliches Kind betreut wird. In diesen Gruppen wird die sogenannte +1-Kind-Regelung über den 31. Juli 2024 hinaus verlängert werden – und dann längstens bis zum 31. Juli 2026 gelten. Dem hat die Landesregierung in ihrer (heutigen) Kabinettssitzung zugestimmt und den Entwurf für die geplanten Änderungen für die Verbandsanhörung freigegeben.

In Vorbereitung auf das derzeit im Landtag laufende Gesetzgebungsverfahren zum NKiTaG sollen zudem schon jetzt Ausnahmen geregelt werden: So sollen für integrative Gruppen, eingruppige Außenstellen sowie Waldkindergärten die zurzeit im Landtag diskutierte Zulassung von Sozialassistenten und Sozialassistenten mit Berufserfahrung anstelle einer pädagogischen Fachkraft ausgeschlossen werden. Dies ist den höheren Anforderungen an die Kräfte in diesen Gruppen geschuldet. Des Weiteren finden redaktionelle Anpassungen in der Durchführungsverordnung statt.

Kultusministerin Julia Willie Hamburg: „Die Notverordnung läuft nun endgültig aus. Mit dem geplanten vorläufigen Bestandsschutz für sogenannte +1-Kind-Gruppen geben wir den KiTa-Trägern mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass zusammengewachsene Gruppen nicht auseinandergerissen werden müssen, wenn die Not-Verordnung nicht mehr greift. Mit der Bestandsschutzregelung bis Sommer 2026 geben wir aber auch das klare Signal, dass wir erwarten, dass diese Übergangszeit verantwortungsvoll genutzt wird.“

Die wesentlichen Änderungen im Detail:

Übergangslösung für die sog. +1-Kind-Regelung aus der Notverordnung

Es soll eine Übergangsregelung im Gesetz normiert werden, mit der es den Trägern der Kindertagesstätten ermöglicht wird, die Gruppen, in denen am 31. Juli 2024 ein zusätzliches Kind über die Not-Verordnung aufgenommen worden ist, auch über den 31. Juli 2024 hinaus bis längstens zum 31. Juli 2026 mit einem zusätzlichen Kind zu betreiben.

Mindestverfügungs- und Leitungsstunden für sog. Kleine Hortgruppen

In § 7 Abs. 4 der DVO-NKiTaG soll geregelt werden, dass auch für sog. Kleine Hortgruppen mit höchstens zwölf Kindern die reduzierten Verfügungs- und Leitungsstunden analog zu den sog. Kleingruppen mit bis zu zehn Kindern in Kindertageseinrichtungen gelten. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes und ist bei der zurückliegenden Novellierung der Durchführungsverordnung zum 01.08.2021 unbeabsichtigt nicht mit aufgenommen worden.

Einsatz pädagogischer Assistenzkraft als Gruppenleitung in einer Außenstelle

In § 8 Abs. 4 der DVO-NKiTaG soll geregelt werden, dass in Kindertagesstätten, die mit zwei Standorten betrieben werden, der Einsatz von pädagogischen Assistenzkräften als Gruppenleitung (nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 8 und Abs. 7 Sätze 1 bis 3 NKiTaG) nur am Hauptstandort der Kindertagesstätte erfolgen darf.

Besondere Regeln für Waldkindergärten, eingruppige Außenstellen und „Integrative Gruppen“

Waldkindergärten, eingruppige Außenstellen und Integrative Gruppen können nicht von der Ausnahme Gebrauch machen, Sozialassistenten mit Berufserfahrung anstelle von pädagogischen Fachkräften einzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen, die in diesen Gruppen gelten und für die ein besonderes pädagogisches Konzept gilt, weiterhin immer mindestens eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sind. In Waldkindergärten sowie eingruppieren Außenstellen gilt zudem, dass sie in den Rand- und sonstigen Betreuungszeiten keine zusätzlichen Ausnahmen nutzen können

Verlängerung der Gewährung von Abschlagszahlungen für die allgemeine Finanzhilfe

Die Träger der KiTa-Einrichtungen erhalten vom Land über das Landesjugendamt Finanzhilfen für den Betrieb der Einrichtungen. Für die gängige Praxis bei Abschlagszahlungen und Verlängerungen fehlt bisher eine entsprechende Regelung in der Durchführungsverordnung zum NKiTaG. Diese soll jetzt neu aufgenommen werden.

Finanzhilferegelungen für Kinderspielkreise

Eine weitere Anpassung betrifft die Finanzhilferegelungen für Kinderspielkreise – als formal erforderliche Folgeregelung nach Änderungen bei den Finanzhilfen für Krippengruppen und altersstufenübergreifenden Gruppen im NKiTaG.


Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mk.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2024

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

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Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
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