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Kabinett gibt Verordnungsentwurf zur Änderung der urlaubrechtlichen Vorschriften zur Verbandsbeteiligung frei


Die Landesregierung beabsichtigt mit dem heute zur Verbandsbeteiligung freigegebenen Verordnungsentwurf, die urlaubsrechtlichen Vorschriften des Landes für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten als Folge der COVID-19-Pandemie anzupassen.

a) Verschiebung des Verfallstichtages für den Urlaubsanspruch des Jahres 2021

Für Beamtinnen und Beamte, die wegen der Gefährdung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihren Urlaub nicht bis zum 30. September 2022 antreten können, wird der Übertragungszeitraum auf Antrag für die Inanspruchnahme des Resturlaubs 2021 moderat bis zum Beginn der niedersächsischen Osterferien im Jahr 2023 verlängert.

Durch den sich seit Beginn des Jahres 2020 in Deutschland ausbreitenden Corona-Virus und die damit verbundenen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung und somit auch für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, können zum Teil Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 nicht mehr rechtzeitig vor dem Verfall in Anspruch genommen werden. Die beabsichtigte Einzelfalllösung ermöglicht es, Beamtinnen und Beamte, die beispielsweise in Krisenstäben oder Gesundheitsämtern tätig sind, vor dem Verfall des Erholungsurlaubsanspruchs zu schützen und zugleich die Funktionsfähigkeit der Verwaltung dauerhaft sicherzustellen.

b) Unterstützung der Familien der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten

Ferner soll der Anspruch der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub zur Sicherstellung

  • der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines schwer erkrankten Kindes sowie
  • der bedarfsgerechten Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

befristet für das Jahr 2022 angehoben werden.


Mit der zeitlich begrenzten Anhebung der Sonderurlaubstage soll der Situation Rechnung getragen werden, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes während der anhaltenden andauernde COVID-19-Pandemie häufiger erforderlich sein kann oder ambulante Pflegedienste bzw. stationäre Pflegeeinrichtungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen.

Der Anspruch auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erhöht sich dadurch für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten


  • bei der Erkrankung eines Kindes um fünf Tage im Urlaubsjahr
  • bei Auftreten einer akuten Pflegesituation um neun Tage im Urlaubsjahr.

Ab dem Urlaubsjahr 2023 werden die Ansprüche wieder zurückgeführt.

Erstmalig soll im niedersächsischen Urlaubsrecht eine Regelung geschaffen werden, um die pandemiebedingte Beaufsichtigung und Betreuung eines Kindes einer Beamtin oder eines Beamten während der COVID-19-Pandemie auch in den Fällen sicherzustellen, wenn erneut Schulen, Kindergärten etc. geschlossen werden bzw. Schulen und Kindertagesstätten sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht aufgesucht werden können. Bisher war die Gewährung von Sonderurlaub in diesen Fällen nicht ausdrücklich geregelt. Sonderurlaub konnte in diesen Fällen daher nur auf Grund der allgemeinen Auffangnorm im Sonderurlaubsrecht gewährt werden. Die Regelung entspricht der Gewährung von Krankengeld für Arbeitnehmende in derartigen Fällen und stellt damit den Gleichlauf der beiden Statusgruppen her.


Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.08.2022

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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