Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Karenzzeit auch für Niedersachsen

Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Karenzzeit für Mitglieder der Landesregierung beschlossen. Dem Landtag wird eine Änderung des Ministergesetzes vorgeschlagen, die sich größtenteils an den Regelungen im Bund orientiert.

In einem neuen Paragraphen 7a des Ministergesetzes soll geregelt werden, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen, dies künftig der Landesregierung schriftlich anzeigen müssen. Die Landesregierung kann dann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen, soweit durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung soll weder durch den bloßen Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten noch durch die private Verwendung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses beeinträchtigt werden. Amtswissen bedeutet in diesem Zusammenhang die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge oder Vorgänge, die ansonsten nicht zugänglich sind. Hierzu zählt auch die Nutzung von Kontakten zu Unternehmen oder von kollegialen Kontakten zu früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Gleichzeitig schützen die Vorschriften die Betroffene oder den Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.

Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Bei einer schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden. Für die Dauer einer Untersagung besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist vorgesehen, dass jede Entscheidung der Landesregierung (Untersagung, teilweise Untersagung, Nichtuntersagung) durch Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht wird.

Hintergrund:

Das niedersächsische Ministergesetz sieht bisher keine Regelung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt vor.

Als freiwillige Selbstverpflichtung hatte die Landesregierung allerdings am 01.02.2005 beschlossen, dass Regierungsmitglieder nach dem Ausscheiden aus dem Amt für einen Zeitraum von sechs Monaten keine Tätigkeiten bei einem Beratungsunternehmen aufnehmen, mit dem sie während ihrer Amtszeit in engem fachlichen Kontakt standen. Dieser Beschluss deckt jedoch nur einen eng umgrenzten Teil denkbarer Beschäftigungen ab.

Service: Sie finden die Entwurfsfassung, die nun in den Landtag eingebracht wird, auf der Website des Landes Niedersachsen unter der Rubrik Gesetz- und Verordnungsentwürfe.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln