Landesregierung bringt Modernisierung des amtlichen Vermessungswesens auf den Weg
Das Landeskabinett hat am (heutigen Dienstag) den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des amtlichen Vermessungswesens in Niedersachsen zur Verbandsbeteiligung freigeben. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Geodaten schneller, digitaler und verlässlicher bereitzustellen und das Liegenschaftskataster künftig deutlich aktueller zu halten. Hierfür müssen zwei zentrale Rechtsgrundlagen umfassend geändert werden: Mit dem Gesetzesentwurf werden das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) und das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG) angepasst.
Die geplanten Gesetzesänderungen sind erforderlich, um gesetzliche und fachliche Entwicklungen im Bereich des amtlichen Vermessungswesen nachzuvollziehen und damit das Vermessungswesen zeitgemäß und zukunftsorientiert aufzustellen. Einen zentralen Punkt der fachlichen Entwicklungen nimmt die steigende Relevanz an aktuellen Daten des Liegenschaftskatasters ein. Dazu gehören die zur Identifizierung notwendigen Daten von Flurstücken und Gebäuden sowie Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch.
Darüber hinaus soll zur Verbesserung der Aktualität des Liegenschaftskatasters im Bereich der Gebäude das hierzu notwendige Vermessungsverfahren angepasst werden. Die auch jetzt schon bestehende Verpflichtung von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Gebäudevermessung zu veranlassen wird dazu gesetzlich neugefasst und konkretisiert.
Dazu soll für das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) ein eigenständiges Verwaltungsverfahren implementiert werden, das ein Tätigwerden in Fällen nicht fristgerecht bearbeiteter Vermessungsaufträge ermöglicht. Ziel ist, eine rechtssichere und zeitnahe Aufgabenerledigung sicher zu stellen.
Um kurzfristig auftretenden Schwierigkeiten bei der grundsätzlich persönlichen und eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung entgegenzuwirken, soll mit dem Gesetz auch die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit zwischen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren unter Zustimmung der Aufsicht eingeführt werden. So könnten etwa bei fehlenden sachlichen und personellen Ressourcen im Einzelfall, Aufgaben einer Kollegin beziehungsweise einem Kollegen übertragen werden, um die fristgerechte Aufgabenerledigung sicherzustellen.
Der Grundrechtsschutz bleibt durchgängig gewährleistet: Sowohl die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Liegenschaftskataster als auch die Eingriffe in das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure erfolgen weiterhin auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und unter Einhaltung hoher rechtlicher Hürden.
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erstellt am:
17.03.2026
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