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Neue Aufsicht über Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung


Die Landesregierung hat heute beschlossen, die Zuständigkeit für die Aufsicht über Privatkrankenanstalten vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu verlagern. Unternehmerinnen und Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde nach § 30 GewO. Das Gesundheitsministerium ist bereits für alle Krankenhäuser zuständig, die in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen sind. Darunter sind auch viele Privatkrankenanstalten, die eine Betriebserlaubnis nach dem Gewerberecht benötigen.

Ziel der Verlagerung der Aufsicht im Sinne des § 30 GewO ist die Sicherstellung einer einheitlichen Aufsichtspraxis über alle Krankenhäuser und Krankenanstalten. Gleichzeitig soll die Aufsicht im Bereich der privaten Krankenanstalten intensiviert werden.

„Ich freue mich, dass wir die Zuständigkeit jetzt gebündelt haben“, so Gesundheitsstaatssekretär Heiger Scholz. „Damit liegt die Kompetenz für alle Angelegenheiten rund um die stationäre medizinische Versorgung nun in einer Hand.“ Die Konzentration der Zuständigkeit für alle Krankenhäuser lässt eine Effizienzsteigerung in der Verwaltung erwarten. Die sehr stark fachlich geprägte Materie hat in der Vergangenheit einen hohen Abstimmungsaufwand zwischen Gewerbe- und Gesundheitsverwaltung verursacht. Scholz betont: „Wir sind ohnehin ständig mit den Krankenhäusern wegen vieler unterschiedlicher Themen im Gespräch, da ist es sinnvoll, auch gleich Fragen zur gewerberechtlichen Erlaubnis zu klären.“

Für den Vollzug der Gewerbeordnung vor Ort sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig. Zukünftig wird es aber auch auf der Vollzugsebene eine Zuständigkeitskonzentration geben. Ab 1. Juli 2021 sind ausschließlich die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für die Erlaubniserteilung und Überwachung der Privatkrankenanstalten zuständig. Auch auf dieser Verwaltungsebene wird somit für eine Steigerung der Effizienz gesorgt.


Hintergrund:

Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen sind, haben unabhängig von der Art der Trägerschaft die Möglichkeit ihre Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. In den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen sind Krankenhäuser in öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Trägerschaft aufgenommen. Aktuell sind 171 Krankenhäuser im Krankenhausplan, dazu zählen auch die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) und die Universitätsmedizin Göttingen (UMG), die auf Grund ihrer Sonderstellung als Hochschulkliniken nur nachrichtlich in den Krankenhausplan aufgenommen sind. 63 dieser Krankenhäuser sind in freigemeinnütziger, 46 in öffentlich-rechtlicher und 62 in privater Trägerschaft. Daneben gibt es in Niedersachsen noch eine Reihe von in der Regel kleineren Privatkrankenanstalten, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind und ihre Leistungen nur privatversicherten Personen beziehungsweise Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern anbieten.


Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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